Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Austausch von Daten betreffend gesperrte Spielerinnen und Spieler im Geldspielbereich
Das Abkommen tritt 60 Tage nach der zweiten Mitteilung, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind, in Kraft (vgl. Art. 14). In Liechtenstein sind die innerstaatlichen Voraussetzungen seit September 2023 erfüllt. Der Bundesrat kann die Mitteilung machen, wenn die Bundesversammlung das Abkommen genehmigt hat und die Referendumsfrist von 100 Tagen abgelaufen ist.
Zurzeit befindet sich das Abkommen im parlamentarischen Genehmigungsprozess. Die Bundesversammlung kann das Abkommen nur als Ganzes entweder genehmigen oder zurückweisen. Der Stand des Verfahrens ist auf der Internetseite des Parlamentes ersichtlich:
Es wird damit gerechnet, dass das Abkommen im Januar 2025 in Kraft treten kann.
- Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Austausch von Daten betreffend gesperrte Spielerinnen und Spieler im Geldspielbereich. Vorentwurf (PDF, 135 kB, 29.09.2022)
- Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens (PDF, 241 kB, 29.09.2022)
Letzte Änderung 25.04.2024