Ausgestaltung des Grundbuchs in der Schweiz

Das in Art. 942 ff. des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) geregelte eidgenössische Grundbuch ist das Register über Bestand und Umfang privater Rechte an Grundstücken. Es umfasst das Tagebuch, das Hauptbuch, die Grundstücksbeschreibung, die Pläne, welche auf der amtlichen Vermessung beruhen, die Belege und die Hilfsregister.

Die Schweiz kennt verschiedene Grundbuchtypen. Neben dem eidgenössischen Grundbuch bestehen immer noch kantonale Grundbucheinrichtungen, denen teilweise nicht die vollen Wirkungen des eidgenössischen Grundbuchs (Art. 971 ff. ZGB) zukommen.

Der Bund übt durch das EGBA die Oberaufsicht über das Grundbuchwesen aus und erteilt den Kantonen auf deren Gesuch hin die Ermächtigung, das Grundbuch mittels Informatik zu führen. Es gibt kein zentrales Grundbuch für die ganze Schweiz.

Die Kantone sind für die Einrichtung der Grundbuchämter, die Umschreibung der Kreise, die Ernennung und Besoldung der Beamten sowie die Ordnung der kantonalen Aufsicht zuständig. Sie führen die Grundbücher, sind für allen Schaden haftbar, der aus fehlerhafter Grundbuchführung entsteht (Art. 955 ZGB), bestimmen, ob das Grundbuch als Papiergrundbuch oder mittels Informatik geführt wird. In den meisten Kantonen ist die Grundbuchführung ganz oder teilweise informatisiert (IT-Grundbuch).

Die Kantone Uri, Zug, Nidwalden, Glarus, Basel-Stadt, Schaffhausen Appenzell Innerrhoden und Genf besitzen ein einziges kantonales Grundbuchamt. Die anderen Kantone sehen Grundbuchkreise für mehrere Gemeinden zusammen oder ein Grundbuchamt je Gemeinde vor. In Stadtgemeinden können auch mehrere Grundbuchämter bestehen.

Rechtliche Grundlagen

Letzte Änderung 29.08.2023

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