Letzte Entscheide zu den Spitallisten der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft
Medienmitteilungen, EJPD, 25.06.1999
1. Gemeinsame Spitalliste der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft für somatische Akutmedizin
Nichtzulassung der Praxis-Klinik Ergolz in Liestal und der Josefsklinik in Basel für den Bereich der Allgemeinen Abteilungen / Zulassung der Halbprivat- und Privatabteilungen der beiden Privatkliniken
Der Bundesrat schützt den Entscheid der Regierungen, die auf eine Konzentration des Leistungsangebots gesetzt und auch dem Umstand Rechnung getragen haben, dass die Ergolz-Klinik 1995 in einem Zeitpunkt errichtet wurde, als bereits bekannt war, dass mittelfristig keine neuen Akutbetten mehr erforderlich sein würden. Angesichts des den Kantonen beim Erlass der Spitallisten zustehenden Auswahlermessens erachtet der Bundesrat die bloss bis Ende 1998 befristete Aufnahme der Ergolz-Klinik als KVG-konform. In Bestätigung der bisherigen Praxis können aber die Praxis-Klinik Ergolz wie auch die ohnehin nur im Zusatzversicherungsbereich tätige Josefsklinik die Aufnahme ihrer Halbprivat- und Privatabteilungen in die Spitalliste beantragen, weil hier der Wettbewerb spielen soll.
Bestätigung der Nichtzulassung eines Entbindungsheims im Kanton Basel-Landschaft
Geburtshäuser können nur dann als Heilanstalten zugelassen und in die Spitalliste aufgenommen werden, wenn sie die Voraussetzungen personeller und materieller Natur erfüllen, die im Sinne eines Mindesstandards für eine Heilanstalt gelten. Insoweit hat sich gegenüber dem früheren Recht nichts geändert. Die Kassen haben daher bei Geburten in Geburtshäusern die Pensionskosten grundsätzlich nur zu übernehmen, wenn ein Geburtshaus die Anforderungen an eine Heilanstalt erfüllt. Ein Geburtshaus, bei dem davon ausgegangen wird, dass eine ärztliche Betreuung grundsätzlich nicht erforderlich ist, und das daher auf besondere medizinische Einrichtungen verzichtet, stellt keine Heilanstalt im Sinne des KVG dar. Ob die Kassen trotzdem Beiträge für den Aufenthalt in einem Geburtshaus zu entrichten haben, ist durch die Gerichte zu entscheiden.
Kein Bedarf an weiteren Betten für Naturheilkunde
Für die Komplementärmedizin erachtet der Bundesrat das auf der gemeinsamen Spitalliste figurierende Angebot der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft als bedarfsgerecht. Er hat daher eine Beschwerde abgewiesen, welche die Aufnahme einer neugeschaffenen naturheilkundlichen Abteilung einer baselstädtischen Privatklinik zum Ziel hatte.
Kein Bedarf des Kantons Basel-Stadt an ausserkantonalen Heilanstalten im Bereich der Psychosomatik
Für den Bereich der Psychosomatik erachtet der Bundesrat das auf der gemeinsamen Spitalliste figurierende Angebot der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft als bedarfsgerecht und hat daher die Beschwerde einer ausserkantonalen Spezialklinik für Psychosomatik abgewiesen.
2. Besondere Spitallisten der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft für Rehabilitation
Basel-Stadt
Der Bundesrat erachtet die Spitalplanung des Kantons Basel-Stadt für den Rehabilitationsbereich als nicht bedarfsgerecht.
Die Beschwerden nicht berücksichtigter ausserkantonaler Rehabilitationskliniken gegen die besondere Spitalliste des Kantons Basel-Stadt (Bereich Rehabilitation) hat der Bundesrat teilweise gutgeheissen. Da der Kanton Basel-Stadt anerkennt, im Rehabilitationsbereich auch in Zukunft in wesentlichem Umfang auf ausserkantonale Betten angewiesen zu sein, war er verpflichtet, diesbezüglich eine Evaluation der ausserkantonalen Angebote durchzuführen und die ausgewählten Kliniken auf eine ausserkantonale Spitalliste zu setzen.
Basel-Landschaft
Die Beschwerden gegen die Spitalliste des Kantons Basel-Landschaft für Rehabilitation hat der Bundesrat in Bestätigung seiner Praxis abgewiesen.
Die Angebote der beschwerdeführenden ausserkantonalen Kliniken waren für den Kanton Basel-Landschaft bloss von marginaler Bedeutung. Es ging dabei um Rehabilitationskliniken, deren Angebot für grundversicherte Patientinnen und Patienten aus dem Kanton Basel-Landschaft weniger als zwei Betten ausmachte. Solche Angebote müssen - auch wenn im Kanton Basel-Landschaft noch Angebotslücken bestehen - nicht weiter evaluiert werden.
3. Nichteintreten auf Beschwerden der Belegärzte von Kliniken, die nicht oder nicht im früheren Umfang in die Spitallisten Aufnahme fanden
Auf die Beschwerden von Belegärzten trat der Bundesrat nicht ein, da Belegärzte hinsichtlich der Spitallisten kein unmittelbares Rechtsschutzinteresse besitzen. Allein den Spitälern kann seitens der Kantone auf Antrag hin ein Leistungsauftrag erteilt werden. Mit ihrer Beschwerde können sie für sich allein ihre tatsächliche oder rechtliche Situation in Bezug auf die Spitalliste nicht beeinflussen.
4. Abweisung der Beschwerde des Kantonalverbands Basellandschaftlicher Krankenkassen
Nachdem die meisten Rügen des Kantonalverbandes bereits früher oder mit den vorgenannten Entscheiden beurteilt worden waren, galt es nur noch zu entscheiden, ob die Bereiche der Langzeitgeriatrie und der palliativen Medizin dem Spitalsektor zuzuordnen seien. Im Einklang mit der neuesten Rechtsprechung des EVG geht der Bundesrat davon aus, dass in beiden Bereichen Spitalbedürftigkeit vorliegt, sofern dies ärztlich festgestellt wird. Der Aufnahme solcher Spitäler beziehungsweise Spitalabteilungen steht grundsätzlich nichts im Wege.
Nichtzulassung der Praxis-Klinik Ergolz in Liestal und der Josefsklinik in Basel für den Bereich der Allgemeinen Abteilungen / Zulassung der Halbprivat- und Privatabteilungen der beiden Privatkliniken
Der Bundesrat schützt den Entscheid der Regierungen, die auf eine Konzentration des Leistungsangebots gesetzt und auch dem Umstand Rechnung getragen haben, dass die Ergolz-Klinik 1995 in einem Zeitpunkt errichtet wurde, als bereits bekannt war, dass mittelfristig keine neuen Akutbetten mehr erforderlich sein würden. Angesichts des den Kantonen beim Erlass der Spitallisten zustehenden Auswahlermessens erachtet der Bundesrat die bloss bis Ende 1998 befristete Aufnahme der Ergolz-Klinik als KVG-konform. In Bestätigung der bisherigen Praxis können aber die Praxis-Klinik Ergolz wie auch die ohnehin nur im Zusatzversicherungsbereich tätige Josefsklinik die Aufnahme ihrer Halbprivat- und Privatabteilungen in die Spitalliste beantragen, weil hier der Wettbewerb spielen soll.
Bestätigung der Nichtzulassung eines Entbindungsheims im Kanton Basel-Landschaft
Geburtshäuser können nur dann als Heilanstalten zugelassen und in die Spitalliste aufgenommen werden, wenn sie die Voraussetzungen personeller und materieller Natur erfüllen, die im Sinne eines Mindesstandards für eine Heilanstalt gelten. Insoweit hat sich gegenüber dem früheren Recht nichts geändert. Die Kassen haben daher bei Geburten in Geburtshäusern die Pensionskosten grundsätzlich nur zu übernehmen, wenn ein Geburtshaus die Anforderungen an eine Heilanstalt erfüllt. Ein Geburtshaus, bei dem davon ausgegangen wird, dass eine ärztliche Betreuung grundsätzlich nicht erforderlich ist, und das daher auf besondere medizinische Einrichtungen verzichtet, stellt keine Heilanstalt im Sinne des KVG dar. Ob die Kassen trotzdem Beiträge für den Aufenthalt in einem Geburtshaus zu entrichten haben, ist durch die Gerichte zu entscheiden.
Kein Bedarf an weiteren Betten für Naturheilkunde
Für die Komplementärmedizin erachtet der Bundesrat das auf der gemeinsamen Spitalliste figurierende Angebot der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft als bedarfsgerecht. Er hat daher eine Beschwerde abgewiesen, welche die Aufnahme einer neugeschaffenen naturheilkundlichen Abteilung einer baselstädtischen Privatklinik zum Ziel hatte.
Kein Bedarf des Kantons Basel-Stadt an ausserkantonalen Heilanstalten im Bereich der Psychosomatik
Für den Bereich der Psychosomatik erachtet der Bundesrat das auf der gemeinsamen Spitalliste figurierende Angebot der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft als bedarfsgerecht und hat daher die Beschwerde einer ausserkantonalen Spezialklinik für Psychosomatik abgewiesen.
2. Besondere Spitallisten der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft für Rehabilitation
Basel-Stadt
Der Bundesrat erachtet die Spitalplanung des Kantons Basel-Stadt für den Rehabilitationsbereich als nicht bedarfsgerecht.
Die Beschwerden nicht berücksichtigter ausserkantonaler Rehabilitationskliniken gegen die besondere Spitalliste des Kantons Basel-Stadt (Bereich Rehabilitation) hat der Bundesrat teilweise gutgeheissen. Da der Kanton Basel-Stadt anerkennt, im Rehabilitationsbereich auch in Zukunft in wesentlichem Umfang auf ausserkantonale Betten angewiesen zu sein, war er verpflichtet, diesbezüglich eine Evaluation der ausserkantonalen Angebote durchzuführen und die ausgewählten Kliniken auf eine ausserkantonale Spitalliste zu setzen.
Basel-Landschaft
Die Beschwerden gegen die Spitalliste des Kantons Basel-Landschaft für Rehabilitation hat der Bundesrat in Bestätigung seiner Praxis abgewiesen.
Die Angebote der beschwerdeführenden ausserkantonalen Kliniken waren für den Kanton Basel-Landschaft bloss von marginaler Bedeutung. Es ging dabei um Rehabilitationskliniken, deren Angebot für grundversicherte Patientinnen und Patienten aus dem Kanton Basel-Landschaft weniger als zwei Betten ausmachte. Solche Angebote müssen - auch wenn im Kanton Basel-Landschaft noch Angebotslücken bestehen - nicht weiter evaluiert werden.
3. Nichteintreten auf Beschwerden der Belegärzte von Kliniken, die nicht oder nicht im früheren Umfang in die Spitallisten Aufnahme fanden
Auf die Beschwerden von Belegärzten trat der Bundesrat nicht ein, da Belegärzte hinsichtlich der Spitallisten kein unmittelbares Rechtsschutzinteresse besitzen. Allein den Spitälern kann seitens der Kantone auf Antrag hin ein Leistungsauftrag erteilt werden. Mit ihrer Beschwerde können sie für sich allein ihre tatsächliche oder rechtliche Situation in Bezug auf die Spitalliste nicht beeinflussen.
4. Abweisung der Beschwerde des Kantonalverbands Basellandschaftlicher Krankenkassen
Nachdem die meisten Rügen des Kantonalverbandes bereits früher oder mit den vorgenannten Entscheiden beurteilt worden waren, galt es nur noch zu entscheiden, ob die Bereiche der Langzeitgeriatrie und der palliativen Medizin dem Spitalsektor zuzuordnen seien. Im Einklang mit der neuesten Rechtsprechung des EVG geht der Bundesrat davon aus, dass in beiden Bereichen Spitalbedürftigkeit vorliegt, sofern dies ärztlich festgestellt wird. Der Aufnahme solcher Spitäler beziehungsweise Spitalabteilungen steht grundsätzlich nichts im Wege.
