Keine Privilegierung der Privatkliniken durch den Bundesrat

Medienmitteilungen, EJPD, 16.07.1999

Im Rahmen der öffentlichen Diskussion ist der Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, Bundesrätin Ruth Metzler-Arnold bzw. dem Gesamtbundesrat, in letzter Zeit wiederholt vorgeworfen worden, sie würden auf Kosten der Versicherten die Privatkliniken fördern. Diese Behauptung ist aus verschiedenen Gründen falsch.

1. Politik des Gesamtbundesrates

Allgemein gilt zunächst, dass es sich dabei um Beschwerden im Krankenversicherungsbereich handelt, die zur Zeit in der Öffentlichkeit zu Diskussionen Anlass geben. Der Gesamtbundesrat hat über diese am 23. Juni 1999 entschieden.

2. Stellungnahme zum Einwand, Privatspitäler dürften von den Kantonen nicht in die Spitalplanung einbezogen werden, obwohl sie massiv Gelder aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhielten

Dabei geht es um den Geltungsbereich des KVG. Bereits am 21. Oktober 1998 und 17. Februar 1999 hat der Gesamtbundesrat in zwei Grundsatzentscheiden festgehalten, dass das Krankenversicherungsgesetz im Spitalbereich nur die Behandlungen in den Allgemeinen Abteilungen öffentlicher oder privater Heilanstalten regle (obligatorische Krankenpflegeversicherung), nicht aber die Bereiche der Halbprivat- und Privatabteilungen dieser Spitäler, für die das KVG auf das Versicherungsvertragsgesetz verweist. Während der Gesetzgeber im Grundversicherungsbereich die Kosteneindämmung über planerische Massnahmen erreichen will, soll im Zusatzversicherungsbereich der Wettbewerb die Kosten senken. Der Halbprivat- und Privatbereich, der nicht der Planung unterliegt, macht heute noch etwas über 20% der Gesamtversorgung aus, wobei die Tendenz in den letzten Jahren sinkend war.

3. Subventionierung von Privatspitälern?

Schon 1997 hat der Bundesrat in einem Entscheid festgehalten, dass die Regel von Artikel 49 KVG, wonach Spitalsubventionen mindestens 50% betragen müssen, nur dann gilt, wenn ein Kanton einem Spital Betriebsbeiträge gewährt. Werden Privatspitälern keine Betriebsbeiträge gewährt, so besteht von Bundesrechts wegen keine Subventionierungspflicht.

Von der Subventionierung der Spitäler ist der Sockelbeitrag der Versicherten zu unterscheiden. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte am 16. Dezember 1997 entschieden, dass wegen des Obligatoriums der Krankenpflegeversicherung auch die in Halbprivat- und Privatabteilungen öffentlicher oder privater Spitäler behandelten PatientInnen einen Anspruch auf Zahlungen aus der Grundversicherung besässen (sog. Sockelbeitrag). Die Sockelbeiträge stellen demnach keine Subventionen dar, sondern Versicherungsleistungen, für welche die Versicherten Prämien bezahlt haben. Diese Sockelbeiträge bilden eine Schnittstelle zwischen dem planungsorientierten KVG und dem vom Wettbewerb beherrschten Zusatzversicherungsbereich.

4. Können Privatspitäler tun und lassen, was sie wollen?

Der Bundesrat hat erkannt, dass die erwähnte Schnittstelle die Gefahr in sich birgt, dass über den Zusatzversicherungsbereich die kantonalen Spitalplanungen im Grundversicherungsbereich unterlaufen werden könnten. Er hat deshalb klar festgehalten, diese Schnittstelle sei so zu regeln, dass keine derartigen Missbräuche möglich sind. Im Bereich der Sockelbeiträge dürfen daher keine Kosten für unwirtschaftliche Leistungen angerechnet werden. Oder mit anderen Worten: die Privatspitäler können auf der Basis der bundesrätlichen Rechtssprechung mit ihren Halbprivat- und Privatabteilungen keineswegs tun und lassen, was sie wollen.

5. Allgemeine Privilegierung der Privatkliniken?

Der Bundesrat hat lediglich fesgehalten, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Halbprivat- und Privatabteilungen der Spitäler nicht der Planung unterliegen. Die Frage dreht sich somit nicht um die Eigentümerschaft eines Spitals, sondern um dessen Abteilungen. Von einer Privilegierung im Sinn der gemachten Einwände kann somit keine Rede sein.

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