Asylgesetz und neue Asylverordnungen treten am 1. Oktober 1999 in Kraft

Medienmitteilungen, EJPD, 11.08.1999

Der Bundesrat hat heute verschiedene Verordnungen im Asyl- und Ausländerbereich verabschiedet. Es handelt sich um folgende Erlasse:

  • Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1) total revidiert
  • Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2) total revidiert,
  • Asylverordnung 3 über die Bearbeitung von Personendaten (neu)
  • Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (neu)
  • Verordnung über die Abgabe von Reisepapieren an ausländische Personen (total revidiert)
  • Verordnung über die Krankenversicherung, (Änderung aufgrund des neu eingeführten Status des vorübergehenden Schutzes)
Zeitgleich mit dem vom Volk am 13. Juni 1999 gutgeheissenen Asylgesetz treten diese Verordnungen am 1. Oktober 1999 in Kraft.

Die AsylV 1 konkretisiert die Gesetzesbestimmungen über das erstinstanzliche Asylverfahren, die Stellung der Asylsuchenden und die Wegweisung, die Asylgewährung, die Rechtsstellung der Flüchtlinge, die Beendigung des Asyls sowie die Gewährung des vorübergehenden Schutzes an Schutzbedürftige.

Die AsylV 2 erläutert die Gesetzesbestimmungen über Kinderzulagen, die Rückerstattungs- und Sicherheitsleistungspflicht, Bundesbeiträge an die Fürsorge-, Betreuungs- und Verwaltungskosten, die Finanzierung von Kollektivunterkünften, weitere Bundesbeiträge, Kosten für die Ein- und Ausreise, die Rückkehrhilfe und Wiedereingliederung sowie die Beiträge an Hilfswerke.

Die AsylV 3 regelt die Zugriffsberechtigung bei folgenden Informationssystemen: automatisiertes Personenregistratursystem (AUPER), Informations- und Dokumentationssystem Asyl (IDA), Geschäftsverwaltung Darlehen, Geschäftsverwaltung Reisepapiere, Gerichtsdokumentation Türkei, Geschäftsverwaltung Fürsorgekosten, Geschäftsverwaltung Vollzugsunterstützung sowie die Datenbank Medizinalfälle.

Die neue Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen übernimmt grundsätzlich die Bestimmungen der geltenden Verordnung über die vorläufige Aufnahme von Ausländern und regelt zusätzlich die Vollzugsunterstützung.

Die wichtigsten Punkte

Nach Art. 31 AsylV 1 - vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat - muss dem Asylsuchenden nicht mehr wie bis anhin nachgewiesen werden, dass er sich einige Zeit (nach Praxis der Asylrekurskommission mehr als 20 Tage) in einem Drittstaat aufgehalten hat. Vielmehr muss die asylsuchende Person glaubhaft machen, dass sie ohne Verzug in die Schweiz gelangt ist. Hilfswerke und kirchliche Organisationen forderten, die Beibehaltung des bisherigen Systems.

Beschluss: Dieser Antrag wird nicht berücksichtigt, da die bisherige Regelung sich in der Praxis nicht umsetzen liess.

Die Stellungnahmen zu Art. 33 AsylV 1 - schwerwiegende persönliche Notlage - gingen stark auseinander. Während die meisten Kantone eine weitere Verschärfung der Bestimmung verlangten, damit das Gesetz nicht den Charakter einer Einwanderungsgesetzgebung erhalte, kritisierten die Hilfswerke und kirchliche Organisationen die in ihren Augen zu detaillierte und zu restriktive Regelung.

Beschluss: An der getroffenen Lösung wird festgehalten, da sie einen angemessenen Mittelweg darstellt. Dem Antrag der Kantone, bei der Prüfung des allgemeinen Verhaltens der asylsuchenden Person auch dasjenige der übrigen Familienangehörigen zu berücksichtigen, wird stattgegeben.

Umstritten war Art. 21 AsylV 2 - Unterstützungspauschale. Kernstück der Kritik war die Höhe der Unterstützungspauschale für sämtliche Personen des Asylbereichs. Hingegen blieb das System der Pauschalierung unbestritten. Die Herabsetzung der Unterstützungspauschale für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung von Fr. 18.48 auf Fr. 14.- sowie die Festsetzung der Pauschale für Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung auf Fr. 20.- wurde von allen Kreisen abgelehnt. Aufgrund der Auswertung der Vernehmlassungen muss davon ausgegangen werden, dass eine Pauschale von Fr. 14.- für die Unterstützung von Asylsuchenden nicht mehr kostendeckend wäre. Zudem soll diese Pauschale, aus Gründen der Kostentransparenz, nicht zur Mitfinanzierung von Tagesstrukturen und Beschäftigungsprogrammen verwendet werden.

Beschluss: Erstens wird die Unterstützungspauschale für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung auf Fr. 16.- festgesetzt. Zweitens steht den Kantonen neu offen, an Stelle der Gesuche um Beiträge an gemeinnützige Beschäftigungsprogramme ab dem 1. Januar 2001 mit dem Bund Leistungsvereinbarungen über Beschäftigungs- und Ausbildungsprogramme zu vereinbaren und dafür mit max. 1 Franken pro fürsorgeabhängigen Asylsuchenden oder Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsgenehmigung entschädigt zu werden. Die Pauschale von Fr. 20.- für Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung wird nicht erhöht, da diese vom Bundesrat als kostendeckend eingestuft wird.

Über Art. 26-28 AsylV2 - Gesundheitskosten - gingen die Meinungen ebenfalls auseinander. 13 Kantone, einige Hilfswerke und Organisationen lehnten die Pauschalierung ab, 17 Kantone und alle Hilfswerke forderten, dass eine Einheitskrankenkasse für sämtliche Personenkategorien des Asylbereichs eingerichtet werde.

Beschluss: An der Pauschalierung wird festgehalten. Auf die Schaffung einer Einheitskasse des Bundes wird verzichtet, da dies faktisch zur Verlagerung der Fürsorgezuständigkeit im Gesundheitsbereich von den Kantonen auf den Bund führen würde.

Nach Art. 24 AsylV 2 - Unterbringungspauschale - sind zwar rund die Hälfte der Kantone und alle Hilfswerke für den Grundsatz der pauschalen Abgeltung der Unterbringungskosten für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, aber gegen die Rahmenbedingungen bei der Berechnung der Höhe dieser Pauschale. Der Verordnungsentwurf geht davon aus, dass nur eine Einheitspauschale sowohl für die individuelle als auch für die kollektive Unterbringung ausbezahlt werden soll. Bei der Berechnung der Pauschale ging man davon aus, dass 40 % der Personen aus dem Asylbereich in Kollektivunterkünften und 60 % in Individualunterkünften beherbergt werden. Dieses Verhältnis wurde von einem Teil der konsultierten Kreise bestritten.

Beschluss: An der einheitlichen Pauschalierung wird festgehalten. Den Kantonen wird insofern entgegengekommen, als das Verhältnis nicht schon mit Inkrafttreten der Verordnung gilt; eine Übergangsregelung sieht eine stufenweise Anpassung der Zielverhältnisse 40 % zu 60 % innert dreier Jahre vor.

Bern, 11. August 1999

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