Revision der Verordnung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
Medienmitteilungen, EJPD, 11.08.1999
Der Bundesrat hat als Folge der Totalrevision des Asylgesetzes, welches in der Volksabstimmung vom 13. Juni 1999 angenommen wurde, auch die Verordnung der Schweizerischen Asylrekurskommission (VOARK) einer Totalrevision unterzogen. Die neue VOARK wird gleichzeitig mit dem revidierten Asylgesetz am 1. Oktober 1999 in Kraft treten. Die Schweizerische Asylrekurskommission ist eine gerichtliche Behörde und entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF); ein Weiterzug der Urteile an das Bundesgericht ist ausgeschlossen.
Die revidierte Verordnung übernimmt und präzisiert die ausführlicheren Regelungen des Asylgesetzes zu den Zuständigkeiten und Verfahrensabläufen innerhalb der Asylrekurskommission. Sie klärt weiter bislang offene Fragen und führt die gefestigte Rechtsprechung der Kommission ins geschriebene Recht über. Zu den wichtigsten Neuerungen gehört, dass die Kommission mit Inkrafttreten des neuen Asylgesetzes alle Urteile materieller Natur in der Besetzung mit drei Richtern fällen wird. Weitere Anpassungen betreffen die Bestimmungen über das Verfahren bei Asylgesuchen und Beschwerden am Flughafen. Schliesslich werden die geänderten Bestimmungen im Asylgesetz berücksichtigt, die zu einem Nichteintreten auf das Asylgesuch führen (Verheimlichen der Identität, Nichteinreichen von Papieren etc.).
Bern, 11. August 1999
Die revidierte Verordnung übernimmt und präzisiert die ausführlicheren Regelungen des Asylgesetzes zu den Zuständigkeiten und Verfahrensabläufen innerhalb der Asylrekurskommission. Sie klärt weiter bislang offene Fragen und führt die gefestigte Rechtsprechung der Kommission ins geschriebene Recht über. Zu den wichtigsten Neuerungen gehört, dass die Kommission mit Inkrafttreten des neuen Asylgesetzes alle Urteile materieller Natur in der Besetzung mit drei Richtern fällen wird. Weitere Anpassungen betreffen die Bestimmungen über das Verfahren bei Asylgesuchen und Beschwerden am Flughafen. Schliesslich werden die geänderten Bestimmungen im Asylgesetz berücksichtigt, die zu einem Nichteintreten auf das Asylgesuch führen (Verheimlichen der Identität, Nichteinreichen von Papieren etc.).
Bern, 11. August 1999
