Übertritt der APF vom EJPD zum VBS
Medienmitteilungen, EJPD, 04.10.1999
Der Stab Bundesrat Abteilung Presse und Funkspruch (Stab Bundesrat APF) wird ab 1. Januar 2000 dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) unterstehen. Dies hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom Montag beschlossen.
Die Abteilung Presse und Funkspruch wurde während des Zweiten Weltkrieges auf Antrag von General Henri Guisan dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) unterstellt, um ihre Unabhängigkeit - vor allem hinsichtlich des sensiblen Bereichs der Zensur - gegenüber der Armee zu garantieren. Ende der 80er Jahre wurde die Sektion "Zensur" aufgehoben, womit der einzige Grund, der die Unterstellung der APF unter das EJPD rechtfertigte, hinfällig wurde.
Im Rahmen der Regierungs- und Verwaltungsreform (RVR) blieb die Frage der Unterstellung des Stabes Bundesrat APF vorerst offen. Nun hat der Bundesrat entschieden, diese Organisationseinheit ins VBS umzuteilen. Als Folge der RVR verfügt das VBS über einen wichtigen zivilen Bereich, der das Generalsekretariat, den Bevölkerungsschutz, den Sport und die Nationale Alarmzentrale (NAZ) umfasst. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass mit einer Einteilung des Stabes Bundesrat APF ins Generalsekretariat des VBS ein maximaler Synergieeffekt möglich wird, namentlich in den Bereichen der Logistik sowie bezüglich Zusammenarbeit mit der NAZ und dem Truppeninformationsdienst (TID). Dank den zivilen Führungsorganen (Leitungsausschuss, Chef Stab Bundesrat APF) besteht kein Risiko, dass der Auftrag des Stabes Bundesrat APF "militarisiert" werden könnte.
Der Stab Bundesrat APF ist ein Organ des Bundesrates, das zwar militärisch organisiert ist, aber ausdrücklich nicht dem Kommando der Armee untersteht. Er hat die Aufgabe, in ausserordentlichen Lagen, d.h. wenn die ordentlichen, zivilen Medien dazu nicht mehr in der Lage sein sollten, die Information der Bevölkerung zu gewährleisten.
Bern, 4. Oktober 1999
Die Abteilung Presse und Funkspruch wurde während des Zweiten Weltkrieges auf Antrag von General Henri Guisan dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) unterstellt, um ihre Unabhängigkeit - vor allem hinsichtlich des sensiblen Bereichs der Zensur - gegenüber der Armee zu garantieren. Ende der 80er Jahre wurde die Sektion "Zensur" aufgehoben, womit der einzige Grund, der die Unterstellung der APF unter das EJPD rechtfertigte, hinfällig wurde.
Im Rahmen der Regierungs- und Verwaltungsreform (RVR) blieb die Frage der Unterstellung des Stabes Bundesrat APF vorerst offen. Nun hat der Bundesrat entschieden, diese Organisationseinheit ins VBS umzuteilen. Als Folge der RVR verfügt das VBS über einen wichtigen zivilen Bereich, der das Generalsekretariat, den Bevölkerungsschutz, den Sport und die Nationale Alarmzentrale (NAZ) umfasst. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass mit einer Einteilung des Stabes Bundesrat APF ins Generalsekretariat des VBS ein maximaler Synergieeffekt möglich wird, namentlich in den Bereichen der Logistik sowie bezüglich Zusammenarbeit mit der NAZ und dem Truppeninformationsdienst (TID). Dank den zivilen Führungsorganen (Leitungsausschuss, Chef Stab Bundesrat APF) besteht kein Risiko, dass der Auftrag des Stabes Bundesrat APF "militarisiert" werden könnte.
Der Stab Bundesrat APF ist ein Organ des Bundesrates, das zwar militärisch organisiert ist, aber ausdrücklich nicht dem Kommando der Armee untersteht. Er hat die Aufgabe, in ausserordentlichen Lagen, d.h. wenn die ordentlichen, zivilen Medien dazu nicht mehr in der Lage sein sollten, die Information der Bevölkerung zu gewährleisten.
Bern, 4. Oktober 1999
Kontakt / Rückfragen
Rolet Loretan , Bundesamt für Bevölkerungsschutz, T +41 31 323 50 20
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