Einheitliche Gebühren für Zivilstandsurkunden und Heirat
Neue Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen
Medienmitteilungen, EJPD, 27.10.1999
Der Bundesrat verabschiedete heute eine neue Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen, die am 1. Januar 2000 in Kraft treten wird. Die bisher durch die Kantone festgelegten Gebühren des Zivilstandswesens werden auf Grund der am 26. Juni 1998 vom Parlament beschlossenen Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches in Zukunft gesamtschweizerisch einheitlich geregelt. Mit der Vereinheitlichung verschwinden kantonale Unterschiede, die von der Bevölkerung je länger je weniger verstanden wurden.
Immerhin soll es keiner Person unmöglich sein, ein benötigtes Zivilstandsdokument zu beziehen, ihr Kind anzuerkennen oder sich zu verheiraten. Deshalb können Bedürftige weiterhin ganz oder teilweise von der Bezahlung der festgesetzten Gebühr befreit werden.
Der Verzicht auf die Kostenlosigkeit der Eheschliessung, verbunden mit einem Vorbehalt zu Gunsten des kantonalen Rechts, fand ebenfalls breite Zustimmung.
Bern, den 27. Oktober 1999
Heirat künftig gebührenpflichtig
Nach dem Kostendeckungsprinzip ist eine Gebühr jedesmal zu beziehen, wenn eine Einzelperson vom Gemeinwesen eine Leistung verlangt. So sind die Eintragungen in den Zivilstandsregistern zwar gratis, denn sie erfolgen von Amtes wegen und in überwiegend staatlichem Interesse. Die Ausstellung von Registerauszügen muss hingegen entschädigt werden. Die konsequente Anwendung des Kostendeckungsprinzips führt zum Verzicht auf die Kostenlosigkeit der Eheschliessung. Die Brautleute werden künftig in der Regel 110.-- Franken für die Vorbereitung und Durchführung der zivilstandsamtlichen Heirat bezahlen müssen. Gratis wird die zivilstandsamtliche Eheschliessung allerdings sein, wenn der oder die Verlobte im betreffenden Zivilstandskreis wohnt und der Kanton den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Gebühr vorsieht. Die Kindesanerkennung auf dem Zivilstandsamt wird 60.-- Franken kosten, wobei diese Gebühr die Kosten bewusst nicht vollständig deckt; denn die Öffentlichkeit hat ein Interesse daran, dass das Kindesverhältniss zu ausserhalb einer Ehe geborenen Kindern freiwillig festgestellt wird.Immerhin soll es keiner Person unmöglich sein, ein benötigtes Zivilstandsdokument zu beziehen, ihr Kind anzuerkennen oder sich zu verheiraten. Deshalb können Bedürftige weiterhin ganz oder teilweise von der Bezahlung der festgesetzten Gebühr befreit werden.
Entwurf des EJPD gut aufgenommen
Vor der Verabschiedung war der neue Gebührentarif des Bundes den Kantonsregierungen vom 18. März bis zum 15. Juni zur Vernehmlassung unterbreitet worden. Die Fachverbände konnten ebenfalls dazu Stellung nehmen. Der Verordnungsentwurf wurde gut aufgenommen. Insgesamt wurden die Gebührensätze als angemessen beurteilt.Der Verzicht auf die Kostenlosigkeit der Eheschliessung, verbunden mit einem Vorbehalt zu Gunsten des kantonalen Rechts, fand ebenfalls breite Zustimmung.
Bern, den 27. Oktober 1999
