Mitteilung kantonaler Strafentscheide: neue Verordnung
Medienmitteilungen, EJPD, 01.12.1999
Am Mittwoch beschloss der Bundesrat, dass kantonale Entscheide, die gewisse Bereiche des Strafrechts betreffen, dem zuständigen Bundesamt künftig weitgehendst direkt mitzuteilen sind. Auf diese Weise kann vor allem überflüssiger Verwaltungsarbeit vorgebeugt und im Falle von Beschwerden Zeit eingespart werden. Diese Massnahme ist Gegenstand der neuen Mitteilungsverordnung.
Laut Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege kann der Bundesrat verordnen, dass ihm während einer bestimmten Zeit sämtliche, in einer Bundesstrafsache ergangenen Urteile, Strafbescheide und Einstellungsbeschlüsse in vollständiger Ausfertigung zu übermitteln sind. Mit dieser Einsendungspflicht ist gewährleistet, dass die Schweizerische Bundesanwaltschaft gegen den Entscheid einer kantonalen Behörde Beschwerde einreichen kann. Die Bestimmungen zur Einsendungspflicht sind Gegenstand einer Verordnung, die alle fünf Jahre der Entwicklung des Bundesrechts und den Bedürfnissen der Praxis angepasst werden. Die alte Verordnung gilt bis 31. Dezember 1999. Der Bundesrat hat deshalb eine neue, für die Jahre 2000 bis 2004 geltende Verordnung erlassen.
In der neuen Verordnung sind mehrere Mitteilungspflichten aufgehoben und neu eingeführt worden. Dies gilt insbesondere für Entscheide in Zusammenhang mit dem Asyl- und Waffengesetz, dem Gesetz über Natur- und Heimatschutz sowie Artikel 111 und folgende des Strafgesetzbuches (strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, sofern diese in Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln stehen).
Bern, 1. Dezember 1999
Laut Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege kann der Bundesrat verordnen, dass ihm während einer bestimmten Zeit sämtliche, in einer Bundesstrafsache ergangenen Urteile, Strafbescheide und Einstellungsbeschlüsse in vollständiger Ausfertigung zu übermitteln sind. Mit dieser Einsendungspflicht ist gewährleistet, dass die Schweizerische Bundesanwaltschaft gegen den Entscheid einer kantonalen Behörde Beschwerde einreichen kann. Die Bestimmungen zur Einsendungspflicht sind Gegenstand einer Verordnung, die alle fünf Jahre der Entwicklung des Bundesrechts und den Bedürfnissen der Praxis angepasst werden. Die alte Verordnung gilt bis 31. Dezember 1999. Der Bundesrat hat deshalb eine neue, für die Jahre 2000 bis 2004 geltende Verordnung erlassen.
In der neuen Verordnung sind mehrere Mitteilungspflichten aufgehoben und neu eingeführt worden. Dies gilt insbesondere für Entscheide in Zusammenhang mit dem Asyl- und Waffengesetz, dem Gesetz über Natur- und Heimatschutz sowie Artikel 111 und folgende des Strafgesetzbuches (strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, sofern diese in Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln stehen).
Bern, 1. Dezember 1999
