Änderungen im Versicherungsrecht: verstärkte Aufsicht, teilbare Prämien, bessere Information

Medienmitteilungen, EJPD, 06.12.1999

Bundesrat gibt Botschaft zur Revision des Versicherungsaufsichtsrechts und zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes in Auftrag

Der Bundesrat hat von den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zur Gesamtrevision des Versicherungsaufsichtsrechts und zur Aenderung des Versicherungsvertragesgesetzes Kenntnis genommen. Er hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, im Lauf des nächsten Jahres eine Botschaft an die Eidgenössischen Räte vorzulegen. Der Bundesrat hat den Differenzen, die im Vernehmlassungsverfahren zutage getreten sind, besondere Aufmerksamkeit gewidmet und sich auch darüber ausgesprochen, wie er das Revisionsvorhaben zu gestalten gedenkt. Namentlich soll das sogenannte Prinzip der Unteilbarkeit der Prämien aufgegeben und eine verbesserte Information der Konsumenten über die Versicherungsprodukte vor Abschluss eines Vertrags gewährleistet werden.

Schwerpunktverschiebung beim Aufsichtsrecht

Die Idee, das derzeit auf fünf Gesetze verteilte Versicherungsaufsichtsrecht in einem einzigen Erlass zusammenzufassen, wurde in der Vernehmlassung durchwegs begrüsst. Dasselbe gilt für die Absicht, den Schwerpunkt der Aufsicht zu verlagern, und zwar von der Kontrolle der Produkte zu einer verschärften Kontrolle der Solvenz der Versicherungsunternehmen. Diesbezüglich haben allerdings namentlich die Versicherungsunternehmungen sich kritisch geäussert. Sie möchten die bestehenden vorgängigen Genehmigungsverfahren durch nachträgliche Mitteilungen an die Aufsichtsbehörden ersetzen. Auch widersetzen sie sich der Absicht, dass ein von jeder Versicherungsunternehmung zu ernennender verantwortlicher Aktuar über Vorkommnisse, die ihn zu Interventionen veranlassen, der Aufsichtsbehörde pflichtgemäss Bericht zu erstatten hätte.

Unterschiedliche Stellungnahmen zu Vermittlern und Interventionsbefugnis

Im weiteren sah der Vorentwurf die Einführung eines Registers vor, in das die Versicherungsvermittler - Agenten und Makler - einzutragen wären, sofern sie gewisse Voraussetzungen erfüllen, namentlich was ihre berufliche Qualifikationen anbelangt. Unter den Stellungnahmen finden sich sowohl Befürworter einer Registrierungspflicht für alle Vermittler (einschliesslich jener, die diese Tätigkeit nur nebenbei ausüben) als auch Befürworter einer völlig freiwilligen Eintragung. Schliesslich hat auch der Umfang der Interventionsbefugnis der Aufsichtsbehörde gegenüber missbräuchlichem Verhalten der Versicherungsunternehmen und der Vermittler zu stark divergierenden Stellungnahmen Anlass gegeben. Grundsätzliche Zustimmung zum Prinzip der Teilbarkeit der Prämie In der Vernehmlassung zum Vorentwurf für eine Teilrevision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) fanden sich neben Zustimmung auch kritische Stellungnahmen. Sie wollten die Revision auf jene Punkte beschränken, die durch das Aufsichtsrecht und die parlamentarischen Vorstösse vorgegeben waren. Hängig ist zur Zeit eine Motion mit dem Begehren, das sogenannte Prinzip der Unteilbarkeit der Prämie aufzugeben. Es würde den Versicherten das Recht einräumen, den nicht verbrauchten Teil der Prämie zurückzuverlangen, wenn der Versicherungsvertrag im Lauf des Versicherungsjahres beendet wird. Das Prinzip der Teilbarkeit der Prämie fand grundsätzliche Zustimmung, wobei gewisse Vernehmlassungsteilnehmer Ausnahmen wünschten, zum Beispiel bei Kündigung des Vertrages im Schadenfall.

Verbesserte Information des Versicherungsnehmers

Unter den vorgeschlagenen Aenderungenfinden sich die Vorschriften über die verbesserte Information des künftigen Versicherungsnehmers durch die Versicherungsunternehmung. Ein Problem, das gelöst werden muss, ist jenes der Information über Versicherungsprodukte, die über elektronische Medien (Internet) verkauft werden.

Bern, 6. Dezember 1999

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