In Biel dürfen keine zusätzlichen Geldspielautomaten betrieben werden
Schreiben des BAP an die Betreibergesellschaft des Kursaals
Medienmitteilungen, ESBK, 07.05.1999
Bern. Das Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) hat heute die Betreibergesellschaft des Kursaals Biel in einem Schreiben aufgefordert, den seit gestern aufgenommenen Betrieb von 72 zusätzlichen Geldspielautomaten sofort einzustellen. Sollte die Betreibergesellschaft dieser Forderung nicht nachkommen, müsste das BAP bei der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige wegen Verdachts des Verstosses gegen das Spielbankengesetz (SBG) einreichen.
Das BAP erinnert die Betreibergesellschaft, dass gemäss Geldspielautomaten-Verordnung (GSAV) vom 22. April 1998 sämtliche nach alter Praxis homologierten Geschicklichkeitsspielautomaten neu als Glücksspielautomaten gelten und gemäss Spielbankengesetz verboten sind. Eine Ausnahme macht die GSAV für jene Geldspielautomaten, die am 22. April 1998 bereits in Betrieb waren. Das bedeutet im Fall des Kursaals Biel, dass der bestehende Automatenpark von 128 Geräten weiter betrieben werden kann, die Inbetriebnahme zusätzlicher Automaten jedoch absolut ausgeschlossen ist. Denn die GSAV gilt für alle Geldspielautomaten in der Schweiz, unabhängig davon, ob sie ihren Standort innerhalb oder ausserhalb eines Kursaals, haben. Dies hatte der damalige Departementschef des EJPD bereits im Mai 1998 der Berner Polizei- und Militärdirektion und der Betreibergesellschaft mitgeteilt und wurde später vom BAP wiederholt bekräftigt.
Sollten die zusätzlichen Automaten in Biel weiter betrieben werden, ist das BAP verpflichtet, gemäss Art. 12 SBG die Bundesanwaltschaft einzuschalten und ein Strafverfahren einleiten zu lassen. Das BAP weist die Betreibergesellschaft darauf hin, dass das Bundesgericht im Zusammenhang mit den Streitfällen in den Kantonen St. Gallen und Obwalden am 23. Februar 1999 bestätigt hat, dass die in der GSAV verankerte Praxisänderung bei der Homologation von Geldspielautomaten auf ernsthaften und sachlichen Gründen beruhte und die Bundesbehörden den Kantonen die Praxisänderung rechtzeitig angekündigt hatten. Der Bund ist zuständig für die Homologation der Geldspielautomaten (Qualifikation als Geschicklichkeits- oder als Glücksspiel), der Kanton nur für die Erteilung der Betriebsbewilligung. Weil der Bund seine erteilten Homologationen widerrufen hat, wird der kantonalen Betriebsbewilligung der Boden entzogen, d.h. die Bewilligung des Kantons kann sich nicht entfalten.
