Humanitäre Aktion 2000: Bundesrat regelt Pendenzen im Asyl- und Ausländerbereich
Medienmitteilungen, EJPD, 01.03.2000
Der Bundesrat hat am Mittwoch beschlossen, mehrere Gruppen von Personen aus dem Asyl- und Ausländerbereich vorläufig aufzunehmen, die vor dem 31. Dezember 1992 eingereist sind. Bedingung ist, dass die lange Anwesenheit nicht auf einem missbräuchlichen Verhalten der Betroffenen beruht und dass diese sich in der Schweiz gut integriert haben. Diese Regelung umfasst unter der Bezeichnung "Humanitäre Aktion 2000" potenziell rund 13'000 Personen - in erster Linie srilankische Staatsangehörige -, bei denen die lange Anwesenheit auf die Situation im Heimatstaat oder auf die Tatsache zurückzuführen ist, dass die schweizerischen Behörden die Behandlung vieler Gesuche zu Gunsten anderer Prioritäten zurückstellen mussten.
Betroffene Personen
Eine vorläufige Aufnahme können auf Antrag der Kantone und bei Erfüllen der Härtefall-Kriterien folgende Gruppen von Personen, die vor Ende 1992 einreisten, erhalten:- 5'294 Personen mit erstinstanzlich hängigem Asylgesuch; 944 Personen mit hängiger Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK);
- 6'500 Personen, deren Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen wurde, bei denen aber der Vollzug der Wegweisung nicht erfolgte;
- 100-200 ehemalige Saisonniers und Kurzaufenthalter aus dem ehemaligen Jugoslawien, die nach Aufhebung der Aufenthaltsbewilligung infolge des Bosnien-Krieges vor dem 30.4.1996 ein Asylgesuch einreichten;
- 100-200 Personen, die ihr Asylgesuch im Hinblick auf die Erteilung einer Härtefall-Bewilligung durch die Kantone zurückgezogen und später die Härtefall-Bewilligung wegen Fürsorgeabhängigkeit wieder verloren haben;
- einige Dutzend Personen aus dem Ausländerbereich, deren Anwesenheit im Rahmen der Aktion "Bosnien und Herzegowina" aus humanitären Gründen vorübergehend geregelt wurde.
Ausnahmen
Personen, deren bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie nicht bereit sind, sich in die schweizerische Rechtsordnung einzufügen, welche Straftaten begangen haben oder durch fehlende Mitwirkung am Verfahren bzw. beim Vollzug ihre lange Aufenthaltsdauer provoziert haben, sind von dieser Aktion ausgeschlossen. Personen, die untergetaucht sind, kommen ebenfalls nicht in den Genuss dieser Regelung, auch wenn sie sich zu einem späteren Zeitpunkt wieder bei den Behörden melden.Bern, 1. März 2000
