Verbot der Aufzeichnung von Telefongesprächen durch Teilnehmer soll gelockert werden
Vorschläge der Rechtskommission des Ständerates gehen in Vernehmlassung
Medienmitteilungen, EJPD, 20.03.2000
Auf Ersuchen der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hat der Bundesrat am Montag das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beauftragt, bis 30. Juni 2000 eine Vernehmlassung über eine Ergänzung von Artikel 179quinquies des Strafgesetzbuches durchzuführen. Zur Diskussion steht eine Lockerung des Verbots von Telefonaufzeichnungen durch Gesprächsteilnehmer.
Gemäss geltendem Strafrecht macht sich strafbar, wer als Gesprächsteilnehmer ein Telefongespräch ohne Einwilligung der anderen daran Beteiligten auf einen Tonträger aufnimmt. Artikel 179quinquies StGB, der die Ausnahmen von diesem Grundsatz bestimmt, hatte sich im Zuge der Liberalisierung des Fernmeldewesens zunehmend zur Regel entwickelt: Aufzeichnungen von Telefonaten durch Gesprächsteilnehmer konnten schliesslich durchgehend auf diese Ausnahmeklausel gestützt werden, die bis Ende 1997 mit PTT-bewilligten Zusatzgeräten erstellte Aufnahmen generell zuliess. Ein wirksamer Schutz vor ungewollter bzw. unbemerkter Aufzeichnung von Telefongesprächen war dadurch nicht mehr gewährleistet. Im Rahmen des revidierten Fernmeldegesetzes wurde deshalb die Ausnahmebestimmung von Artikel 179quinquies wesentlich restriktiver gefasst: Seit Anfang 1998 erklärt das Gesetz nur noch straflos, wer für Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdienste Notrufe aufzeichnet.
Am 10. Juni 1998 gab der Ständerat einer parlamentarischen Initiative von Ständerat Bruno Frick Folge, die den heute geltenden Artikel 179quinquies StGB wieder besser auf die Realitäten und Bedürfnisse des Gesellschafts- und Wirt-schaftslebens abstimmen möchte, und beauftragte seine Kommission für Rechtsfragen mit der Ausarbeitung eines Vorentwurfs. Darin wird vorgeschlagen, den Artikel um zwei weitere Ausnahmen von der Strafbarkeit zu ergänzen: So soll neben der Auf-zeichnung von Notrufen für Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdienste auch straflos sein, wer als Teilnehmer eines beteiligten Anschlusses Fernmeldegespräche auf-zeichnet, sofern zuvor alle Gesprächsteilnehmer hinreichend über die Aufzeichnung informiert worden sind. Weiter dürfen Teilnehmer eines beteiligten Anschlusses eingehende Fernmeldegespräche aufzeichnen, sofern die Aufzeichnungsmöglichkeit aus den Teilnehmerverzeichnissen ersichtlich ist.
Bern, 20. März 2000
Gemäss geltendem Strafrecht macht sich strafbar, wer als Gesprächsteilnehmer ein Telefongespräch ohne Einwilligung der anderen daran Beteiligten auf einen Tonträger aufnimmt. Artikel 179quinquies StGB, der die Ausnahmen von diesem Grundsatz bestimmt, hatte sich im Zuge der Liberalisierung des Fernmeldewesens zunehmend zur Regel entwickelt: Aufzeichnungen von Telefonaten durch Gesprächsteilnehmer konnten schliesslich durchgehend auf diese Ausnahmeklausel gestützt werden, die bis Ende 1997 mit PTT-bewilligten Zusatzgeräten erstellte Aufnahmen generell zuliess. Ein wirksamer Schutz vor ungewollter bzw. unbemerkter Aufzeichnung von Telefongesprächen war dadurch nicht mehr gewährleistet. Im Rahmen des revidierten Fernmeldegesetzes wurde deshalb die Ausnahmebestimmung von Artikel 179quinquies wesentlich restriktiver gefasst: Seit Anfang 1998 erklärt das Gesetz nur noch straflos, wer für Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdienste Notrufe aufzeichnet.
Am 10. Juni 1998 gab der Ständerat einer parlamentarischen Initiative von Ständerat Bruno Frick Folge, die den heute geltenden Artikel 179quinquies StGB wieder besser auf die Realitäten und Bedürfnisse des Gesellschafts- und Wirt-schaftslebens abstimmen möchte, und beauftragte seine Kommission für Rechtsfragen mit der Ausarbeitung eines Vorentwurfs. Darin wird vorgeschlagen, den Artikel um zwei weitere Ausnahmen von der Strafbarkeit zu ergänzen: So soll neben der Auf-zeichnung von Notrufen für Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdienste auch straflos sein, wer als Teilnehmer eines beteiligten Anschlusses Fernmeldegespräche auf-zeichnet, sofern zuvor alle Gesprächsteilnehmer hinreichend über die Aufzeichnung informiert worden sind. Weiter dürfen Teilnehmer eines beteiligten Anschlusses eingehende Fernmeldegespräche aufzeichnen, sofern die Aufzeichnungsmöglichkeit aus den Teilnehmerverzeichnissen ersichtlich ist.
Bern, 20. März 2000
