Casinos von Herisau und Mendrisio vor der Schliessung
Bundesrat toleriert keine faits accomplis
Medienmitteilungen, EJPD, 31.03.2000
Bern. Die Casinos von Herisau und Mendrisio müssen morgen Samstag, 1. April 2000, ihre Tore schliessen. Eine Sonderbehandlung der beiden Automatencasinos würde das Gebot der Gleichbehandlung missachten sowie dem Willen des Gesetzgebers widersprechen.
Diesen Entscheid hatte der Bundesrat bereits am 13. Dezember 1999 getroffen und damit bekundet, dass er keine "faits accomplis" zu tolerieren gewillt ist. In der Folge lehnte er am 19. Januar bzw. am 29. März 2000 die Wiedererwägungsgesuche der Kantonsregierungen Tessin und Appenzell Ausserrhoden ab. Er hielt an seinem früheren Entscheid fest, da beide Gesuche keine neuen Argumente enthielten.
Der Bundesrat bedauert die Konsequenzen der Schliessung der Casinos. Er ist aber überzeugt, dass durch die Neukonzessionierung von Spielbanken nach dem neuen Spielbankengesetz (SBG) längerfristig der Verlust von Arbeitsplätzen mehr als wettgemacht wird.
Casinos trotz Warnungen eröffnet
Mit dem Inkrafttreten des neuen SBG auf den 1. April 2000 erhalten jene Kursäle eine provisorische Konzession, die über eine ordentliche, vom Bundesrat genehmigte kantonale Boulespielbewilligung verfügen. Seit dem 24. April 1996 hat der Bundesrat keine kantonalen Bewilligungen mehr genehmigt, um den unkontrollierten Boom im Bereich der Glücksspiele in den Griff zu bekommen. Von diesem Moratorium betroffen sind insgesamt zwölf Gesuche, darunter jene von Herisau und Mendrisio. Diese beiden Casinos hatten trotz Warnungen des Bundes im Juli bzw. im November 1997 - gestützt auf kantonale Bewilligungen - den Betrieb als reine Automatencasinos (ohne Boulespiel) aufgenommen. Damit umgingen sie das bundesrätliche Moratorium.
Ebenfalls nach einer Vorwarnung qualifizierte der Bundesrat mit der Geldspielautomaten-Verordnung vom 22. April 1998 die bisherigen Geldspielautomaten nicht mehr als Geschicklichkeitsspielautomaten, sondern neu als verbotene Glücksspielautomaten. Diese Massnahme - deren Rechtmässigkeit das Bundesgericht inzwischen in mehreren Entscheiden bestätigt hat - hatte sich aufgedrängt, weil im Lauf der Zeit bei diesen Automaten der Geschicklichkeitsanteil des Spieles zugunsten des Glücksspielanteils völlig in den Hintergrund getreten war. Solche Automaten konnten ab 22. April 1998 nicht mehr in Betrieb genommen werden. Damit verhinderte der Bundesrat, dass zahlreiche weitere geplante Projekte in Form reiner Automatencasinos realisiert werden konnten.
Aufhebung des Moratoriums nicht möglich
Da die Casinos in Herisau und Mendrisio über keine Genehmigung der kantonalen Boulespielbewilligung durch den Bund verfügen, fehlt ihnen die Voraussetzung für eine provisorische Konzession. Um ihre Schliessung auf den 1. April 2000 zu verhindern, hätte der Bundesrat das Moratorium vor Inkrafttreten des neuen SBG aufheben und die kantonalen Boulespielbewilligungen genehmigen müssen. Damit hätten sie als ordentliche, vom Bundesrat genehmigte Casinos von der Uebergangskonzession profitieren können. Eine Aufhebung des Moratoriums war indessen aus zwei Gründen nicht möglich:
- Wille des Gesetzgebers: Das Parlament hatte im Herbst 1998 im Bewusstsein der Konsequenzen für die Casinos von Herisau und Mendrisio die Uebergangsregelungen im neuen SBG geschaffen. Das Parlament wollte verhindern, dass Casinos, die trotz des Moratoriums eröffnet worden waren, von einer provisorischen Konzession profitieren können, während andere Gesuchsteller, die das Moratorium berücksichtigt hatten, leer ausgehen. Der Bundesrat hatte diese Linie in den Beratungen im Parlament unterstützt und auch wiederholt den betroffenen Kantonen kommuniziert.
- Gebot der Gleichbehandlung: Die Aufhebung des Moratoriums hätte zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung geführt:
- Die Casinos von Herisau und Mendrisio hätten ihre Geldspielautomaten weiterbetreiben können - im Gegensatz zu den zehn anderen durch das Moratorium betroffenen Gesuchstellern. Wegen der Geldspielautomaten- Verordnung hätten diese nur das wenig attraktive bzw. rentable Boulespiel anbieten können.
- Nur jene Gesuchsteller, die trotz Moratorium ein Genehmigungsgesuch für das Boulespiel gestellt haben, hätten von der Aufhebung des Moratoriums profitieren und eine provisorische Konzession erhalten können. Verlierer wären jene "bundestreuen" Gesuchsteller gewesen, die angesichts des Moratoriums auf ein Genehmigungsgesuch an den Bundesrat verzichtet haben.
Umgehend zurückgewiesen - Stets Bedenken geäussert
In seinen Entscheiden zu den beiden Wiedererwägungsgesuchen hatte der Bundesrat klar dargelegt, dass keine Ungleichbehandlung mit anderen Gesuchen vorliegt. Die in den Wiedererwägungsgesuchen zum Vergleich herangezogenen Projekte in Biel und Schaffhausen erhielten nach positiven Vorbescheiden des Bundes als letzte Gesuchsteller vor dem Moratorium eine vom Bundesrat genehmigte kantonale Boulespielbewilligung. Demgegenüber bezog sich das Gesuch des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 26. Februar 1996 weder auf ein konkretes Projekt noch auf einen bestimmten Standort im Kanton und musste aus diesen Gründen umgehend zurückgewiesen werden. Und das Gesuch der Tessiner Regierung war vor dem Moratoriumsentscheid noch nicht abschliessend geprüft und entscheidungsreif, wie der Bundesrat auch in einem Schreiben an die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 20. März 2000 festhielt. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) hatte bezüglich dieses Projekts zu jedem Zeitpunkt des Genehmigungsverfahrens Bedenken gehabt und sie gegenüber den Initianten auch stets geäussert.
Schliesslich hat das Bundesgericht jüngst die vom EJPD vor allem auch gegenüber den Projekten Herisau und Mendrisio stets vertretene Auffassung gestützt, dass auf die Genehmigung einer kantonalen Boulespielbewilligung kein Rechtsanspruch bestehe. Diese Auffassung lag auch dem vom Bundesrat 1996 beschlossenen Moratorium zu Grunde.
