Alle hängigen Gesuche um Genehmigung der Boulespielbewilligung abgeschrieben

Der Bundesrat folgt nicht der Empfehlung der GPK des Nationalrats

Medienmitteilungen, EJPD, 10.05.2000

Der Bundesrat hat auch einer zweiten Empfehlung der Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Nationalrates, das Gesuch des Kantons Tessin um Genehmigung der Boulespielbewilligung für Mendrisio zu behandeln, keine Folge gegeben. Der Bundesrat weist in seinem Schreiben an die GPK auf die geänderten bzw. fehlenden rechtlichen Grundlagen hin. Er hat gleichzeitig beschlossen, alle übrigen hängigen Gesuche als gegenstandslos abzuschreiben.

In seiner Antwort auf die erste Empfehlung der GPK hatte der Bundesrat betont, das Gesuch betreffend Mendrisio sei im Frühjahr 1996, im Zeitpunkt des sogenannten Moratoriumsbeschlusses des Bundesrates, nicht entscheidungsreif gewesen und es liege auch keine Ungleichbehandlung mit anderen Gesuchen vor (siehe Pressemitteilung des EJPD vom 20. März 2000). In seiner Antwort auf die zweite Empfehlung der GPK weist der Bundesrat nun darauf hin, dass eine materielle Behandlung des Gesuchs gar nicht mehr möglich sei. Seit dem Inkrafttreten der Spielbankengesetzgebung am 1. April 2000 fehlten die rechtlichen Grundlagen, auf Grund derer der Bundesrat bis anhin die kantonalen Boulespielbewilligungen genehmigen konnte.

Die geänderte Rechtslage wirkt sich auch auf die elf weiteren hängigen Gesuche um Genehmigung der kantonalen Boulespielbewilligung aus, die der Bundesrat demzufolge ebenfalls als gegenstandslos abgeschrieben hat. Es handelt sich um die Gesuche für Bellinzona, Chur, Herisau, Leukerbad, Pfäffikon, Rorschach, Sarnen, St. Gallen, Valbella/Lenzerheide, Zermatt und Zurzach.

Bern, 10. Mai 2000

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