Die Strafe im Heimatstaat verbüssen
Bundesrat genehmigt Ueberstellungsvertrag mit Marokko
Medienmitteilungen, EJPD, 24.05.2000
Schweizerische und marokkanische Strafgefangene können künftig ihre Haftstrafe im Heimatstaat verbüssen. Der Bundesrat hat am Mittwoch einen Staatsvertrag über die Ueberstellung verurteilter Personen mit Marokko genehmigt und die Ermächtigung zur Unterzeichnung erteilt. Der Vertrag muss anschliessend noch vom Parlament genehmigt werden, kann aber bereits nach der Unterzeichnung provisorisch angewendet werden.
Der Ueberstellungsvertrag hat vor allem einen humanitären Zweck und dient der besseren sozialen Wiedereingliederung der Strafgefangenen nach ihrer Freilassung. Er lehnt sich weitgehend an das Europäische Ueberstellungsübereinkommen an. Beide Staaten können der Vollstreckung einer ausländischen Strafe zustimmen, sind jedoch nicht zur Ueberstellung eines Strafgefangenen verpflichtet. Der Strafgefangene kann aus dem Vertrag kein Recht auf Verbüssung der Strafe im Heimatstaat ableiten. Voraussetzung für eine Ueberstellung ist die Zustimmung des Urteils- und des Heimatstaates sowie der verurteilten Person.
Bern, 24. Mai 2000
Der Ueberstellungsvertrag hat vor allem einen humanitären Zweck und dient der besseren sozialen Wiedereingliederung der Strafgefangenen nach ihrer Freilassung. Er lehnt sich weitgehend an das Europäische Ueberstellungsübereinkommen an. Beide Staaten können der Vollstreckung einer ausländischen Strafe zustimmen, sind jedoch nicht zur Ueberstellung eines Strafgefangenen verpflichtet. Der Strafgefangene kann aus dem Vertrag kein Recht auf Verbüssung der Strafe im Heimatstaat ableiten. Voraussetzung für eine Ueberstellung ist die Zustimmung des Urteils- und des Heimatstaates sowie der verurteilten Person.
Bern, 24. Mai 2000
