Elterliche Kindesentführung - und trotzdem zusammen Eltern bleiben
Statistik 2000 der Schweizer Zentralbehörde
Medienmitteilungen, BJ, 17.07.2001
Die Zentralbehörde zur Behandlung internationaler Kindesentführungen im Bundesamt für Justiz hat im Jahr 2000 insgesamt 69 Ersuchen wegen Verletzung des Sorge- oder Besuchsrechts an das Ausland gerichtet (2 mehr als im Vorjahr). Die Zentralbehörde erhielt ihrerseits in 34 Fällen (2 weniger als im Vorjahr) Ersuchen aus dem Ausland. Die verletzten Elternteile waren zu 55% Väter und zu 45% Mütter.
Die Schweiz kann gegenwärtig mit 58 Staaten auf der Grundlage des Haager Uebereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen zusammenarbeiten. Vertragsstaaten sind unter anderem alle Staaten, welche das Europäische Uebereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts ratifiziert haben.
Abgesehen von einzelnen Härtefällen bei besonders schweren Konflikten zwischen den Eltern konnten dank den beiden Uebereinkommen die Beeinträchtigungen des Sorge- und Besuchsrecht behoben bzw. durch andere geeignete Verfahren gelöst werden. Da das Ziel nicht darin besteht, die Bindung zwischen den Kind und dem entführenden Elternteil zu unterbinden, richtete sich die Aufmerksamkeit auch auf die weitere Betreuung nach der Rückkehr des Kindes. Die zunehmende Zahl der Eltern, die sich der schädlichen Folgen ihres Konfliktes für das Kind bewusst werden, begünstigte zudem einvernehmliche Vereinbarungen oder Regelungen. Die Entwicklung des Sinns für die gemeinsame elterliche Verantwortung (co-parentalité) lässt hoffen, dass sich diese Tendenz, einvernehmliche Lösungen im Interesse des Kindes zu treffen, noch verstärken wird.
Empfehlungen der Haager Konferenz
Die Haager Vertragsstaaten haben im März 2001 unter der Leitung der Haager Konferenz des internationalen Privatrechts ihre vierte Versammlung abgehalten, woran neben den nationalen Zentralbehörden auch Richter teilgenommen haben. Sie haben verschiedene Empfehlungen an die Vertragsstaaten gerichtet, unter anderem:
- Information der Oeffentlichkeit und der Behörden: Jeder Vertragsstaat muss Informationen über die Anwendung des Uebereinkommens zur Verfügung stellen (Broschüren, Website). Die Merkblätter der schweizerischen Zentralbehörde sind auf dieser Website verfügbar (siehe Weitere Infos). Die Gerichtsentscheide, die der Haager Konferenz mitgeteilt werden, können unter INCADAT ebenfalls im Internet abgerufen werden.
- Ermutigung der freiwilligen Rückgabe des Kindes: Die Inanspruchnahme von Vermittlungsstellen sowie die vermehrte Unterstützung durch Praktiker und die entscheidenden Behörden sollten in Zukunft zu einer solchen Lösung beitragen. Dieses Ziel muss bei der Behandlung eines Ersuchens während des ganzen Verfahrens verfolgt werden. Für das Kind bedeuten eine Verständigungslösung und eine friedliche Uebergabe an den ersuchenden Elternteil die beste Art, um sich nach einer widerrechtlichen Entführung wieder in seine gewohnte Umgebung einzuleben. Die Rückgabe kann erleichtert werden, wenn die Eltern mit Hilfe der Behörden vorgängig Verpflichtungen eingehen und Vereinbarungen abschliessen.
- Garantie der Rückkehr ohne Gefahr für das Kind: Der ersuchende und ersuchte Staat müssen - falls notwendig - die Rückkehr des Kindes mit einem Informationsaustausch in die Wege leiten. Die Kindesschutzbehörden bzw. die Vormundschafts- und Gerichtsbehörden des ersuchenden Staates, wohin das Kind zurückkehren wird, können beauftragt werden, die Rückkehr mit flankierenden Massnahmen zu begleiten. Sie müssen insbesondere die Beibehaltung der persönlichen Kontakte zu beiden Elternteilen fördern, vor allem indem sie Fragen im Zusammenhang mit der Einreise oder laufenden Strafverfahren lösen helfen oder indem sie unentgeltlich Rechtshilfe für allfällige weitere Verfahren vermitteln. Zusätzlich können im ersuchenden Staat vorgängig provisorische Schutzmassnahmen verfügt werden.
- Festlegung von grenzüberschreitenden Besuchsrechten: Die Vertragsstaaten prüfen zurzeit die Möglichkeit, den durch das Uebereinkommen vorgesehenen Schutz des Besuchsrechts in dieser Richtung auszudehnen. Die zuständigen Behörden jedes Staates müssen bei der Festlegung des Besuchsrechts auch Besuche im Ausland ermöglichen. Das grenzüberschreitende Besuchsrecht, dessen Ausübung innerhalb der Vertragsstaaten geschützt werden kann, stellt nicht nur einen berechtigten Ausgleich für den Elternteil ohne Sorgerecht dar, sondern gibt dem Kind auch die Möglichkeit, ein anderes Land und andere Traditionen kennenzulernen und seine Identität durch die Zugehörigkeit zu zwei Kulturen zu entwickeln.
- Beschleunigung der Behandlung der Ersuchen durch die entscheidenden Behörden innerhalb der vom Uebereinkommen vorgesehenen Frist von sechs Wochen. Diese Empfehlung schliesst die Rekursverfahren sowie den umgehenden oder kurzfristigen Vollzug der Rückführungsentscheide ein.
- Förderung der justiziellen Zusammenarbeit durch direkte Kommunikation zwischen den Gerichtsbehörden. Solche Kontakte sind insbesondere wichtig im Bereich des internationalen Minderjährigenschutzes. Die persönlichen Beziehungen zu beiden Elternteilen sind stabiler, wenn sich die Gerichtsbehörden, welche in Fragen des Sorge- und Besuchsrechts angerufen werden können, miteinander beraten.
Europäisches Uebereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts
Statistik der schweizerischen Zentralbehörde für das Jahr 2000
103 erfasste Fälle (formelle Ersuchen), wovon 34 das Besuchsrecht betreffen
(Die Fälle, die direkt mit INTERPOL und die Kantonspolizeien behandelt wurden, sowie die Verhütung von Entführungen oder Entführungen in Nicht-Vertragsstaaten (beratende Rolle der Zentralbehörde) sind in diesen Zahlen nicht eingeschlossen.)
33% der Ersuchen betreffen das Besuchsrecht.
7% der Ersuchen betreffen das Europäische Uebereinkommen.
| In | |
| 8: | Rückkehr angeordnet |
| 8: | freiwillige Rückkehr |
| 7: | Rückkehr abgelehnt |
| 3: | Besuchsrecht angeordnet |
| 1: | Besuchsrecht abgelehnt |
| 3: | Vereinbarung zwischen den Parteien |
| 2: | Kind in einem Nicht-Vertragsstaat lokalisiert |
| 10: | Ersuchen nach anderem Verfahren geregelt |
| 3: | Ersuchen durch die Zentralbehörde abgelehnt |
| 24: | hängig am 31.12.2000 |
Die am häufigsten ersuchten Staaten sind: USA, Italien, Frankreich, Portugal, Spanien, Nachfolgestaaten von Ex-Jugoslawien (10/9/6/5/4/4)
Andere Staaten: Südafrika, Australien, Oesterreich, Belgien, Kanada, Mexiko, Niederlande, Tschchien, Grossbritannien, Schweden, Türkei
| In | |
| 4: | Rückkehr angeordnet |
| 1: | freiwillige Rückkehr |
| 1: | Besuchsrecht angeordnet |
| 1: | Besuchsrecht abgelehnt |
| 3: | Vereinbarung zwischen den Parteien |
| 1: | Kind in einem anderen Vertragsstaat lokalisiert |
| 5: | Ersuchen nach anderem Verfahren geregelt |
| 1: | Ersuchen durch die Zentralbehörde abgelehnt |
| 17: | hängig am 31.12.2000 |
Andere Staaten: Südafrika, Griechenland, Irland, Israel, Mexiko, Nachfolgestaaten von Ex-Jugoslawien, Tschechien, Grossbritannien
Im Jahr 2000 wurden die Rechte der Kinder in 55% der Fälle durch die Mütter und in 45% der Fälle durch die Väter verletzt.
