Voraussetzungen für Sterilisationen regeln und Opfer von Zwangssterilisationen entschädigen
EJPD schickt Vorschläge der Rechtskommission des Nationalrates in die Vernehmlassung
Medienmitteilungen, EJPD, 27.03.2002
Bern, 27.3.2002. Opfer von Zwangssterilisationen sollen eine Entschädigung und Genugtuung beantragen können. Mit einer Regelung der Sterilisation auf Bundesebene sollen künftige Missbräuche verhindert werden. Dies sieht der Entwurf zu einem Bundesgesetz über Sterilisationen vor, den das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) im Auftrag der Rechtskommission des Nationalrates bis Ende Juni 2002 in die Vernehmlassung schickt.
Der auf eine parlamentarische Initiative von Nationalrätin Margrit von Felten zurückgehende Entwurf zu einem Bundesgesetz über Sterilisationen regelt im ersten Teil die Voraussetzungen, unter denen eine Sterilisation rechtlich zulässig ist. Ein solcher Eingriff darf nur an über 18-jährigen, urteilsfähigen Personen mit deren freien und aufgeklärten Einwilligung vorgenommen werden. Verboten ist die Sterilisation von Personen unter 18 Jahren sowie von vorübergehend urteilsunfähigen Personen. Die Sterilisation von dauernd urteilsunfähigen Personen ist nur in Ausnahmefällen und unter strengen Voraussetzungen zulässig. Zudem muss die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde einem solchem Eingriff zustimmen.
