Verhandlungen über Schengen/Dublin: 7. Verhandlungsrunde

Medienmitteilungen, EJPD, 14.02.2003

Brüssel / Bern, 14.02.2003. Am Freitag hat in Brüssel die siebte Verhandlungsrunde zwischen der Schweiz und der Europäischen Union zur Assoziierung der Schweiz an Schengen / Dublin stattgefunden. An diesem Treffen konnten die Diskussionen über Lösungen in den noch offenen Verhandlungspunkten weiter vertieft werden. Die nächste Verhandlungsrunde findet am 6. März 2003 in Brüssel statt.

Die Verhandlungen zielten in erster Linie darauf ab, die noch offenen Fragen zu klären, um insbesondere die kommenden Treffen auf politischer Ebene zu den Bilateralen II vorzubereiten. Folgende Punkte standen dabei im Vordergrund:
  • Internationale Rechtshilfe unter Wahrung des schweizerischen Bankgeheimnisses;
  • Modalitäten der Übernahme des zukünftigen Schengen Acquis durch die Schweiz.
Andererseits wurden an der heutigen Verhandlung Fragen zu Dublin thematisiert, welche bereits am Vortag auf Expertenebene besprochen worden waren. In diesem Bereich sehen beide Seiten keine grösseren Schwierigkeiten. Das Dubliner Erstasylabkommen wird in eine Gemeinschaftsverordnung (Dublin II) überführt, welche von der EG demnächst formell verabschiedet wird. Dublin II soll - gemeinsam mit der am 15. Januar 2003 in Betrieb genommenen europäischen Datenbank für Fingerabdrücke (Eurodac) - entscheidend zur Verbesserung der Zusammenarbeit der an Dublin beteiligten Staaten in der Asylpolitik beitragen.

Gegenstand der Gespräche bildeten schliesslich Fragen zur Anwendung und Auslegung der Bestimmungen des Schengen Acquis. Die Behörden und Gerichte der Schweiz bzw. der EU sollen die Bestimmungen von Schengen/Dublin möglichst einheitlich anwenden. Zu diesem Zweck ist vorgesehen, dass ein Gemischter Ausschuss die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften einerseits sowie diejenige der zuständigen schweizerischen Gerichte andererseits verfolgt und allfällige Divergenzen zu beseitigen versucht. In diesem Zusammenhang kann die Schweiz beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auch Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben.

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