Bundesamt für Justiz

Weitere Rechtshilfe im Fall Milosevic

Nur noch vier betroffene Personen

Medienmitteilungen, BJ, 13.03.2003

Bern, 13.3.2003. Das Bundesamt für Justiz (BJ) hat im Rechtshilfeverfahren im Fall Milosevic die Herausgabe von Rechtshilfeakten betreffend eine vierte Person angeordnet. Die betroffene Person kann gegen diese Schlussverfügung innert 30 Tagen beim Bundesgericht eine Beschwerde einreichen. In zwei weiteren Fällen ist hingegen keine Rechtshilfe möglich, da die den Rechtshilfeersuchen zu Grunde liegenden Strafuntersuchungen in Jugoslawien eingestellt worden sind.

Im Rahmen eines Strafverfahrens gegen den früheren Staatschef Slobodan Milosevic und andere Vertreter seines Regimes hatten die jugoslawischen Behörden verschiedene Rechtshilfeersuchen an die Schweiz übermittelt. Sie warfen den insgesamt sechs Angeschuldigten vor, sich bei der Ausübung ihres Amtes illegal bereichert zu haben. Das BJ liess daraufhin verschiedene Konten sperren und die entsprechenden Bankunterlagen erheben. Im vergangenen Juni übergab das BJ den jugoslawischen Behörden die Bankunterlagen betreffend drei Personen.

Rechtshilfeersuchen zurückgezogen – kein Strafverfahren hängig

Die Rechtshilfeakten betreffend die vierte Person wird das BJ den jugoslawischen Behörden übergeben können, wenn seine Schlussverfügung rechtskräftig geworden ist. In zwei weiteren Fällen wird die Schweiz indessen keine Rechtshilfe leisten können. Im einen Fall bewilligte das BJ zwar die Rechtshilfe, doch die jugoslawischen Behörden zogen kurz darauf ihr Rechtshilfeersuchen infolge Einstellung ihrer Voruntersuchung zurück. Im anderen Fall konnten die jugoslawischen Behörden nicht nachweisen, dass derzeit in Belgrad immer noch eine Untersuchung geführt wird.

Aufgrund der verschiedenen jugoslawischen Rechtshilfeersuchen bleiben weiterhin Vermögenswerte von vier Personen in Höhe von rund drei Millionen CHF gesperrt. Die jugoslawischen Behörden können die Herausgabe dieser Vermögenswerte gestützt auf einen rechtskräftigen Einziehungsentscheid verlangen.

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