Den Zugang zum Bundesgericht neu regeln

Vorschläge der Arbeitsgruppe «Bundesgerichtsgesetz»

Medienmitteilungen, EJPD, 07.04.2004

Bern, 07.04.2004. Im Rahmen der Totalrevision der Bundesrechtspfle-ge hat eine von Bundesrat Christoph Blocher geleitete Arbeitsgruppe Vorschläge erarbeitet, wie der umstrittene Zugang zum Bundesgericht neu geregelt werden soll: Bei der Verletzung verfassungsmässiger Rechte soll eine zusätzliche Form der Beschwerde an das Bundesge-richt möglich sein. Zudem soll die Streitwertgrenze in Zivilsachen we-niger stark als vorgesehen angehoben werden.

Im Rahmen der Totalrevision der Bundesrechtspflege verabschiedete das Parlament im Herbst 2002 das Strafgerichtsgesetz. Das Bundesgerichtsge-setz und das Verwaltungsgerichtsgesetz wurden vom Ständerat im Herbst 2003 verabschiedet und an den Nationalrat überwiesen. Am 16. Januar 2004 erteilte die Rechtskommission des Nationalrats dem Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) auf Anregung von Bundesrat Christoph Blocher den Auftrag, mit dem Bundesgericht und dem Eidg. Versicherungsgericht nach Lösungen zu suchen, welche die Bedenken des Bundesgerichts ge-genüber dem Bundesgerichtsgesetz berücksichtigen.

Das Rechtsmittelsystem ergänzen

Die von Bundesrat Christoph Blocher selbst geleitete Arbeitsgruppe schlägt in ihrem Bericht vor, am Übergang zum System der drei Einheitsbeschwer-den in Zivilsachen, Strafsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten festzuhalten. Damit bleibt die zentrale Neuerung im zukünftigen Rechtsmit-telsystem, welche die komplizierten Beschwerdewege ans Bundesgericht vereinfacht, ungetastet. Neu soll aber eine subsidiäre Verfassungsbe-schwerde gegen jene kantonalen Entscheide möglich sein, die nicht ans Bundesgericht weitergezogen werden können werden (Fälle unterhalb der Streitwertgrenze oder ausgeschlossener Sachgebiete). Diese Neuerung schliesst eine Rechtsschutzlücke und verhindert, dass letztinstanzliche Entscheide der Kantone direkt beim Europäischen Gerichtshof für Men-schenrechte in Strassburg angefochten werden können.

Streitwertgrenze nur der Teuerung anpassen

Zur Entlastung des Bundesgerichts haben Bundesrat und Ständerat die Streitwertgrenze in Zivilsachen von 8000 auf 40 000 Franken erhöht. Ge-mäss Arbeitsgruppe soll der geltende Streitwert hingegen lediglich der Teuerung angepasst und neu auf 30 000 Franken festgesetzt werden. Bei der Beschwerde in Strafsachen beantragt die Arbeitsgruppe, auf die Ein-führung von Mindeststreitwertgrenzen zu verzichten. Abklärungen haben ergeben, dass der Entlastungseffekt kleiner wäre als ursprünglich ange-nommen. Zudem ist die Einführung von Mindeststreitwerten im Bereich des Strafrechts politisch umstritten.

Aufsicht über die erstinstanzlichen Bundesgerichte

Die Arbeitsgruppe schlägt ferner vor, die Oberaufsicht des Parlaments über die erstinstanzlichen Bundesgerichte durch eine vorgeschaltete, direkte Aufsicht des Bundesgerichts zu ergänzen. Das Bundesgericht ist als obers-te Fachinstanz in Justizfragen besser geeignet, Missstände in der Ge-schäftsführung des Bundesstrafgerichts in Bellinzona und des künftigen Bundesverwaltungsgerichts in St. Gallen zu erkennen. Als übergeordnete Rechtsmittelinstanz ist es über Stärken und Schwächen der erstinstanzli-chen Gerichte im Bild und kann daher Mängel frühzeitig wahrnehmen.

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