Besserer Schutz für die Bezeichnung "Schweiz" und das Schweizerkreuz
Medienmitteilungen, EJPD, 15.11.2006
Bern. Eine Gesetzesrevision soll mehr Klarheit und Rechtssicherheit für den Gebrauch der Bezeichnung "Schweiz" und des Schweizerkreuzes auf Waren und für Dienstleistungen schaffen. Gegen Missbräuche im In- und Ausland soll strenger vorgegangen werden. Dies empfiehlt der Bundesrat im heute verabschiedeten Bericht als Antwort auf zwei parlamentarische Vorstösse.
Die Postulate Hutter (06.3056) und Fetz (06.3174) hatten den Bundesrat beauftragt zu prüfen, mit welchen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen die Bezeichnung "Schweiz" und das Schweizerkreuz besser gegen Missbräuche geschützt werden können.
Im heute verabschiedeten Bericht kommt der Bundesrat erstens zum Schluss, dass die aktuelle Regelung nicht mehr befriedigend ist. Es ist nicht gerechtfertigt, dass das Schweizerkreuz nicht auf Waren angebracht, für Dienstleistungen aber verwendet werden darf. Der Gebrauch des Schweizerkreuzes auf in der Schweiz hergestellten Waren soll zulässig sein. Zweitens regelt das geltende Recht die Voraussetzungen für die Verwendung der Bezeichnung „Schweiz“ zu allgemein. Abgesehen von den Uhren werden diese Voraussetzungen nicht durch Kriterien konkretisiert, nach denen klar ersichtlich ist, wann die Bezeichnung „Schweiz“ für Waren gebraucht werden darf. Drittens werden die Missbräuche in der Schweiz und im Ausland nicht stark genug verfolgt.
Der Bundesrat stellt vier Massnahmen vor, um für den Gebrauch der Bezeichnung „Schweiz“ und des Schweizerkreuzes auf Waren und für Dienstleistungen mehr Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen.
Er empfiehlt eine Gesetzesrevision, insbesondere eine Änderung des Wappenschutzgesetzes, damit die Verwendung des Schweizerkreuzes auch für in der Schweiz hergestellte Waren zulässig wird.
Er will sodann signalisieren, dass er auf Initiative der interessierten Branchenverbände und nach entsprechender Einigung über die inhaltliche Stossrichtung innerhalb dieser Verbände bereit ist, die Ausarbeitung neuer produktspezifischer „Swiss made“-Verordnungen an die Hand zu nehmen.
Der Bundesrat empfiehlt weiter, den Schutz der Bezeichnung „Schweiz“ und des Schweizerkreuzes im Inland zu verstärken. Fehlbare sind konsequenter auf ihr unzulässiges Vorgehen aufmerksam zu machen; bei krassen Missbräuchen soll eine Strafanzeige bei der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht werden.
Schliesslich beabsichtigt er, im Ausland vermehrt zu überwachen, ob die Bezeichnung „Schweiz“ und das Schweizerkreuz missbräuchlich als Marke oder Bestandteil einer solchen eingetragen werden. Weitere Massnahmen für einen besseren Schutz im Ausland werden geprüft.
weitere Auskünfte:
Felix Addor, Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, Tel. +41 (0)31 322 48 02
Anja Herren, Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, Tel. +41 (0) 31 324 48 62
Im heute verabschiedeten Bericht kommt der Bundesrat erstens zum Schluss, dass die aktuelle Regelung nicht mehr befriedigend ist. Es ist nicht gerechtfertigt, dass das Schweizerkreuz nicht auf Waren angebracht, für Dienstleistungen aber verwendet werden darf. Der Gebrauch des Schweizerkreuzes auf in der Schweiz hergestellten Waren soll zulässig sein. Zweitens regelt das geltende Recht die Voraussetzungen für die Verwendung der Bezeichnung „Schweiz“ zu allgemein. Abgesehen von den Uhren werden diese Voraussetzungen nicht durch Kriterien konkretisiert, nach denen klar ersichtlich ist, wann die Bezeichnung „Schweiz“ für Waren gebraucht werden darf. Drittens werden die Missbräuche in der Schweiz und im Ausland nicht stark genug verfolgt.
Der Bundesrat stellt vier Massnahmen vor, um für den Gebrauch der Bezeichnung „Schweiz“ und des Schweizerkreuzes auf Waren und für Dienstleistungen mehr Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen.
Er empfiehlt eine Gesetzesrevision, insbesondere eine Änderung des Wappenschutzgesetzes, damit die Verwendung des Schweizerkreuzes auch für in der Schweiz hergestellte Waren zulässig wird.
Er will sodann signalisieren, dass er auf Initiative der interessierten Branchenverbände und nach entsprechender Einigung über die inhaltliche Stossrichtung innerhalb dieser Verbände bereit ist, die Ausarbeitung neuer produktspezifischer „Swiss made“-Verordnungen an die Hand zu nehmen.
Der Bundesrat empfiehlt weiter, den Schutz der Bezeichnung „Schweiz“ und des Schweizerkreuzes im Inland zu verstärken. Fehlbare sind konsequenter auf ihr unzulässiges Vorgehen aufmerksam zu machen; bei krassen Missbräuchen soll eine Strafanzeige bei der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht werden.
Schliesslich beabsichtigt er, im Ausland vermehrt zu überwachen, ob die Bezeichnung „Schweiz“ und das Schweizerkreuz missbräuchlich als Marke oder Bestandteil einer solchen eingetragen werden. Weitere Massnahmen für einen besseren Schutz im Ausland werden geprüft.
weitere Auskünfte:
Felix Addor, Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, Tel. +41 (0)31 322 48 02
Anja Herren, Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, Tel. +41 (0) 31 324 48 62
