Das EJPD nimmt zu den Vorwürfen der Finanzdelegation Stellung
Medienmitteilungen, EJPD, 31.01.2007
Bern. Die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte (FinDel) hat mit heutigem Communiqué das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement gerügt, es habe bei der Demission des Bundesanwaltes Valentin Roschacher sowie bei der Bestimmung der interimistischen Leitung seine Kompetenzen überschritten. Das EJPD kann die Auffassung der FinDel nicht teilen.
Bundesanwalt Valentin Roschacher hat am 5. Juli 2006 von sich aus seine Demission korrekterweise über seinen direkten Vorgesetzten, Bundesrat Christoph Blocher, zu Handen des Gesamtbundesrats eingereicht. Bundesrat Blocher hat anschliessend an der Bundesratssitzung vom 5. Juli 2006 das Kollegium informiert. Eine Kündigung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ausschliesslich von der betroffenen Person ausgeübt wird. Da nicht eine Entlassung durch die Eidgenossenschaft, sondern eine Kündigung durch Herrn Roschacher vorlag, konnten weder der EJPD-Chef noch der Gesamtbundesrat über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entscheiden.
Die sich aus der Demission des Bundesanwaltes ergebenden Nebenfolgen wurden in einer Trennungsvereinbarung geregelt. Das Bundespersonalgesetz (BPG; Art. 3) und die Bundespersonalverordnung (BPV; Art. 2) sehen hierfür die Kompetenz des jeweils zuständigen Departementsvorstehers vor. Über den ganzen Vorgang wurden eingehende Rechtsabklärungen sowohl beim Eidgenössischen Personalamt (EPA) als auch beim Bundesamt für Justiz (BJ) sowie beim Rechtsdienst EJPD eingeholt und es wurde streng nach diesen rechtlichen Vorgaben gehandelt. Diese sahen gegenüber der FinDel keine Konsultationspflicht vor.
Am 5. Juli 2006 hat Bundesrat Blocher den Gesamtbundesrat auch über die interimistisch übertragene operative Führung der BA an den stellvertretenden Bundesanwalt Michel-André Fels orientiert. Dagegen hatte der Bundesrat nichts einzuwenden. Ebenso hatte der Bundesrat nichts einzuwenden, dass die Stelle neu ausgeschrieben wird und die Besetzung dieser Stelle in enger Begleitung mit der auf das Jahr 2008 geplanten Neu-Ausrichtung der Bundesanwaltschaft erfolgt.
Herr Fels bekleidet nicht die Funktion eines Bundesanwalts. Die Stelle ist nach wie vor vakant und kann selbstverständlich nur durch den Bundesrat besetzt werden. Michel-André Fels leitet heute die Bundesanwaltschaft lediglich als stellvertretender Bundesanwalt.
Die sich aus der Demission des Bundesanwaltes ergebenden Nebenfolgen wurden in einer Trennungsvereinbarung geregelt. Das Bundespersonalgesetz (BPG; Art. 3) und die Bundespersonalverordnung (BPV; Art. 2) sehen hierfür die Kompetenz des jeweils zuständigen Departementsvorstehers vor. Über den ganzen Vorgang wurden eingehende Rechtsabklärungen sowohl beim Eidgenössischen Personalamt (EPA) als auch beim Bundesamt für Justiz (BJ) sowie beim Rechtsdienst EJPD eingeholt und es wurde streng nach diesen rechtlichen Vorgaben gehandelt. Diese sahen gegenüber der FinDel keine Konsultationspflicht vor.
Am 5. Juli 2006 hat Bundesrat Blocher den Gesamtbundesrat auch über die interimistisch übertragene operative Führung der BA an den stellvertretenden Bundesanwalt Michel-André Fels orientiert. Dagegen hatte der Bundesrat nichts einzuwenden. Ebenso hatte der Bundesrat nichts einzuwenden, dass die Stelle neu ausgeschrieben wird und die Besetzung dieser Stelle in enger Begleitung mit der auf das Jahr 2008 geplanten Neu-Ausrichtung der Bundesanwaltschaft erfolgt.
Herr Fels bekleidet nicht die Funktion eines Bundesanwalts. Die Stelle ist nach wie vor vakant und kann selbstverständlich nur durch den Bundesrat besetzt werden. Michel-André Fels leitet heute die Bundesanwaltschaft lediglich als stellvertretender Bundesanwalt.
