Besserer Schutz für die Bezeichnung „Schweiz“ und das Schweizerkreuz

Medienmitteilungen, EJPD, 28.11.2007

Bern. Der Bundesrat hat heute das Vernehmlassungsverfahren zum Gesetzgebungsprojekt „Swissness“ eröffnet. Der Vorentwurf verfolgt zwei Hauptziele: Erstens soll der Schutz der Bezeichnung „Schweiz“ und des Schweizerkreuzes im In- und Ausland verstärkt werden, und zweitens sollen präzisere Regelungen rund um die Bezeichnung „Schweiz“ und das Schweizerkreuz zu mehr Klarheit und Rechtssicherheit führen.

Immer mehr Unternehmen verwenden für ihre Waren und Dienstleistungen Bezeichnungen wie „Schweiz“, „Schweizer Qualität“, „Made in Switzerland“ und das Schweizerkreuz. Damit häufen sich jedoch auch die Fälle von missbräuchlicher Verwendung. Gleichzeitig trägt die heutige Gesetzgebung der wirtschaftlichen Realität zu wenig Rechnung und vermag daher nicht mehr zu befriedigen: Ausser für Uhren bestehen keine klaren Kriterien dafür, wann die Bezeichnung „Schweiz“ auf einer Ware angebracht werden darf. Auch rechtfertigt es sich nicht, das Anbringen des Schweizerkreuzes auf Waren zu verbieten, dessen Gebrauch für Dienstleistungen jedoch zu erlauben. Schliesslich werden Missbräuche weder in der Schweiz noch im Ausland genügend rigoros verfolgt. Mit dem Gesetzgebungsprojekt „Swissness“ sollen die bestehenden Schwächen beseitigt werden.

Der Revisionsentwurf zum Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben enthält Kriterien zur präziseren Bestimmung der geografischen Herkunft eines Produkts: Damit eine Ware als aus der Schweiz stammend gilt, soll der schweizerische Anteil an den Herstellungskosten mindestens 60% betragen, und zwar in allen Warenkategorien (Naturprodukte, verarbeitete Naturprodukte, industrielle Produkte). Für jede dieser Warenkategorien wird zudem spezifisch festgelegt, was für ein Bezug zwischen dem Produkt und dem Herkunftsort bestehen muss. Damit kann der unterschiedlichen Produktionsweise der verschiedenen Waren Rechnung getragen werden.

Zudem sollen neue Instrumente den Schutz der Herkunftsangaben in der Schweiz und im Ausland verstärken: Bei Missbräuchen namentlich der Bezeichnung „Schweiz“ und des Schweizerkreuzes im Inland soll das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum Strafanzeige einreichen und sich am Verfahren beteiligen können. Herkunftsangaben, die auf einen geografischen Ursprung hinweisen, der für eine besondere Qualität, den Ruf oder eine andere Eigenschaft der Ware ursächlich ist (sog. geografische Angaben), sollen neu auch für nicht-landwirtschaftliche Waren in ein Register aufgenommen werden können. Solche geografische Angaben sowie Ursprungsbezeichnungen sollen schliesslich unter strengen Voraussetzungen als Garantie- oder Kollektivmarken in das Markenregister eintragen werden können. Mit der Aufnahme in ein Register wird es den am betreffenden Zeichen Berechtigten erleichtert, auch im Ausland Schutz zu erlangen und diesen durchzusetzen.

Der Revisionsentwurf des Bundesgesetzes zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen sieht vor, dass das Schweizer Wappen (Schweizerkreuz in einem Wappenschild) der Eidgenossenschaft vorbehalten ist und nur von dieser selbst oder von ihren Einheiten verwendet werden darf. Die Schweizer Fahne und das Schweizerkreuz hingegen dürfen von allen gebraucht werden, wenn das bezeichnete Produkt tatsächlich aus der Schweiz stammt. Dies gilt neu nicht nur für Dienstleistungen, sondern auch für Waren.

Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis zum 31. März 2008. Dokumente im Zusammenhang mit der Vorlage sind beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum, 3003 Bern, erhältlich oder können über die Internetadresse www.ige.ch/D/jurinfo/j108.shtm heruntergeladen werden. Unter dieser Adresse sind zudem weitere Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen zu finden.

Kontakt / Rückfragen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE), T +41 31 377 77 77, Kontakt