Ausführungsbestimmungen zur lebenslangen Verwahrung
Bundesrat setzt Änderungen des Strafgesetzbuches auf den 1. August 2008 in Kraft
Medienmitteilungen, EJPD, 18.06.2008
Bern. Der Bundesrat hat am Mittwoch beschlossen, die Ausführungsbestimmungen zur lebenslangen Verwahrung auf den 1. August 2008 in Kraft zu setzen. Die neuen Bestimmungen des Strafgesetzbuches setzen das Anliegen der Verwahrungsinitiative um, die Gesellschaft besser vor extrem gefährlichen Straftätern zu schützen. Zugleich gewährleisten sie, dass dabei die Grundsätze der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) beachtet werden.
Am 8. Februar 2004 trat mit der Annahme der Volksinitiative "Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter" unverzüglich der neue Artikel 123a der Bundesverfassung in Kraft. Der Artikel könnte bei Bedarf direkt angewendet werden. Da er allerdings in zahlreichen Punkten interpretationsbedürftig ist, erarbeitete der Bundesrat Ausführungsbestimmungen, die am 21. Dezember 2007 vom Parlament verabschiedet worden sind.
Die Ergänzungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches regeln, unter welchen Voraussetzungen ein Gericht die lebenslängliche Verwahrung anordnen kann. Sie präzisieren insbesondere anhand eines abschliessenden Deliktskatalogs, wer als extrem gefährlicher, nicht therapierbarer Sexual- oder Gewaltstraftäter gilt. Die Gesetzesbestimmungen legen zudem fest, wie in konkreten Fällen zu prüfen ist, ob ein Straftäter aus der lebenslänglichen Verwahrung entlassen werden kann.
