Einheitliche Aufsicht über eine unabhängige Bundesanwaltschaft
Bundesrat verabschiedet Botschaft zum Strafbehördenorganisationsgesetz
Medienmitteilungen, EJPD, 10.09.2008
Bern. Die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft soll verbessert werden. Sie wird deshalb nach der am Mittwoch vom Bundesrat verabschiedeten Botschaft zum Strafbehördenorganisationsgesetz in Zukunft ausschliesslich durch den Bundesrat ausgeübt werden. Gleichzeitig gewährleisten dessen eingeschränkte Weisungsbefugnisse die Unabhängigkeit der Strafverfolgungsbehörden.
Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO), welche die Wirksamkeit der Strafverfolgung steigern und zugleich die Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit erhöhen soll, wird gemäss gegenwärtiger Planung am 1. Januar 2011 in Kraft treten. Vorgängig müssen der Bund und die Kantone ihre Strafbehörden an die neuen Vorgaben anpassen. Diese Reorganisation erfolgt auf Bundesebene durch den Erlass des Strafbehördenorganisationsgesetzes (StBOG), das gleichzeitig die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft neu regelt.
Die StPO sieht vor, dass die Staatsanwaltschaft das Vorverfahren leiten, die Untersuchung führen sowie die Anklage erheben und diese vor den Gerichten vertreten wird. Demzufolge wird auf Stufe Bund das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt aufgehoben, was eine Beschleunigung des Verfahrens zur Folge hat. Die personellen und finanziellen Mittel des Eidgenössischen Untersuchungsrichtersamtes werden in die Bundesanwaltschaft überführt.
Die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft, die seit 2002 auf das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement im administrativen Bereich und auf das Bundesstrafgericht im fachlichen Bereich aufgeteilt ist, hat in der Praxis zu Unklarheiten, Abgrenzungsschwierigkeiten und Zuständigkeitskonflikten geführt. Der Bundesrat hat verschiedene mögliche Aufsichtsmodelle geprüft und ist zum Schluss gelangt, dass eine einheitliche Aufsicht durch den Gesamtbundesrat die vorteilhafteste Lösung darstellt. Der Bundesrat kontrolliert namentlich, ob die Bundesanwaltschaft die gesteckten Ziele erreicht und kann ihr generelle Weisungen über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erteilen. Ausgeschlossen sind hingegen konkrete Weisungen im Einzelfall betreffend Einleitung, Durchführung und Abschluss eines Verfahrens, die Vertretung der Anklage vor Gericht und die Ergreifung von Rechmitteln. Diese Einschränkung der Weisungsbefugnisse verhindert, dass sich der Bundesrat in laufende Strafverfahren einmischt und gewährleistet die Unabhängigkeit der Strafverfolgungsbehörden.
Als alternatives Aufsichtsmodell hat der Bundesrat insbesondere den Vorschlag einer gemischten Aufsichtskommission, die sich aus Vertretern der Justiz-, Exekutiv- und Legislativbehörden zusammensetzt, vertieft geprüft. Eine solche Aufsichtskommission hat gegenüber einer parlamentarischen Kommission zwar den Vorteil, dass sie über das nötige Fachwissen verfügt und eine unabhängige Aufsicht über die Bundesanwaltschaft sicherstellen kann. Solche Aufsichtskommissionen bestehen allerdings nur in fünf Kantonen und haben weder Wahlbefugnisse noch Kompetenzen im administrativen Bereich. Mit diesem Modell könnten die Nachteile der Aufteilung der Aufsicht nicht behoben werden.
