Visaabkommen und Abkommen über Einreise, Aufenthalt und Rückkehr mit der Republik Benin unterzeichnet

Medienmitteilungen, EJPD, 22.10.2010

Bern. Die Schweiz hat am Freitag mit der Regierung der Republik Benin ein Abkommen über die Einreise, den Aufenthalt und die Rückkehr von Personen sowie ein Abkommen über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen abgeschlossen. Mit den beiden Abkommen wird sichergestellt, dass Migrationsfragen nach dem Grundsatz "Migration und Entwicklung" ganzheitlich angegangen werden.

Am Freitag, den 22. Oktober 2010, haben Alard du Bois-Reymond, Direktor des Bundesamtes für Migration, und Jean-Marie Ehouzou, Aussenminister von Benin, anlässlich des 13. Frankofoniegipfels zwei Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Benin abgeschlossen: Ein Abkommen über die Einreise, den Aufenthalt und die Rückkehr von Personen sowie ein Abkommen über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen. Die Abkommen wurden im Beisein von Bundespräsidentin Doris Leuthard und von Thomas Yahi Boni, Präsident der Republik Benin, unterzeichnet.

Ab Inkrafttreten des Abkommens über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses können Staatsangehörige beider Vertragsparteien, die einen gültigen nationalen Diplomatenpass besitzen und Mitglied einer diplomatischen Vertretung, eines konsularischen Postens oder einer ständigen Mission ihres Staates sind, ohne Visum in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen und sich dort während der Dauer ihrer Funktion ohne Visum aufhalten.

Mit diesem Abkommen werden Personen im Besitz eines gültigen nationalen Diplomaten- oder Dienstpasses der einen Vertragspartei auch für die Einreise und für Aufenthalte von höchstens 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von der Visumpflicht befreit.

Das Abkommen über die Einreise, den Aufenthalt und die Rückkehr von Personen andererseits stellt eine Neuerung im Migrationsbereich dar. Denn nebst Bestimmungen zur Rückübernahme und zur Reintegration umfasst es auch solche zu Aufenthalt, Zulassung, Behörden- und Entwicklungszusammenarbeit. Auch wenn sich diese Bestimmungen innerhalb des in der Schweiz geltenden Gesetzesrahmens bewegen, handelt es sich um das erste Migrationsabkommen dieser Art.

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