Bundesgesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Bundesverfassung prüfen
Medienmitteilungen, Der Bundesrat, 30.09.2011
Bern. Künftig sollen auch Bundesgesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Bundesverfassung überprüft werden können. Der Bundesrat befürwortet in seiner am Freitag veröffentlichten Stellungnahme den Vorschlag der nationalrätlichen Rechtskommission, die Verfassungsgerichtsbarkeit für Bundesgesetze einzuführen. Die Prüfung der Verfassungsmässigkeit durch die Gerichte soll allerdings nur in konkreten Fällen möglich sein.
Gestützt auf zwei parlamentarische Initiativen beantragt die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates die Aufhebung von Artikel 190 der Bundesverfassung. Dieser Artikel erklärt Bundesgesetze und Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden als massgebend. Mit der Aufhebung dieses Artikels soll erreicht werden, dass die Behörden insoweit nicht an ein Bundesgesetz gebunden sind, als dieses dem übergeordneten Verfassungsrecht widerspricht. Bundesgesetze sollen in dieser Hinsicht gleich behandelt werden wie Verordnungen des Bundes und kantonale Erlasse.
Die Verfassungsmässigkeit eines Bundesgesetzes soll nur im konkreten Anwendungsfall geprüft werden dürfen. Der Bundesrat lehnt - wie die nationalrätliche Rechtskommission - die generelle Überprüfung, die sogenannte abstrakte Normenkontrolle ab. Er will verhindern, dass politische Meinungsverschiedenheiten aus dem Gesetzgebungsverfahren des Bundes losgelöst von einem konkreten Einzelfall vor das Bundesgericht getragen werden. Ein Antragsrecht auf abstrakte Normenkontrolle könnte allenfalls den Kantonen eingeräumt werden, damit diese ein Bundesgesetz, das ihre verfassungsmässigen Kompetenzen verletzt, direkt beim Bundesgericht anfechten können.
Im geltenden Recht kann die Unvereinbarkeit von Bundesgesetzen mit dem Völkerrecht gerügt werden, nicht aber die Unvereinbarkeit mit der Bundesverfassung. Durch die Einführung der Verfassungsgerichtsbarkeit sollen die Bundesverfassung und die in ihr garantierten Grundrechte gestärkt werden. Zudem wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Gesetzgebungskompetenzen des Bundes seit den Anfängen des Bundesstaates stark zugenommen haben.
Der Bundesrat teilt die Ansicht der nationalrätlichen Rechtskommission, dass mit der Aufhebung von Artikel 190 der Bundesverfassung das Verhältnis zwischen Landesrecht und Völkerrecht nicht tangiert wird. Bei Widersprüchen wird nach wie vor Artikel 5 Absatz 4 der Bundesverfassung massgebend sein, der zwar vom grundsätzlichen Vorrang des Völkerrechts ausgeht, aber keine strikte Kollisionsnorm enthält.
