Wichtigste Aufgaben der Zentralen Behörde des Bundes
Als Folge des Beitritts zum Haager Adoptionsübereinkommen (HAÜ; SR 0.211.221.311), das seit 1. Januar 2003 für die Schweiz in Kraft ist, wurden in der Schweiz 26 kantonale Zentrale Behörden sowie die Zentrale Behörde des Bundes eingerichtet und zahlreiche Gesetze angepasst. Die Zentrale Behörde des Bundes setzt sich aktiv für den Erfahrungs- und Meinungsaustausch zwischen und mit den kantonalen Zentralen Behörden sowie den Vermittlungsstellen ein. Vertreter von Bund und Kantonen treffen sich regelmässig in Arbeitsgruppen, um aktuelle Verfahrensprobleme zu besprechen und Adoptionsabläufe so weit als möglich zu vereinheitlichen und zu optimieren. Zudem berät die Zentrale Behörde des Bundes die Kantone in Rechtsfragen und informiert sie regelmässig über die bisherigen Erfahrungen mit den anderen Vertragsstaaten des HAÜ. Für die direkte Beratung von Adoptionsinteressierten sind jedoch die kantonalen Zentralen Behörden zuständig.
Als Zentrale Behörde des Bundes fungiert der Fachbereich Internationales Privatrecht beim Bundesamt für Justiz, Bundesrain 20, 3003 Bern.
Die Zentrale Behörde des Bundes wirkt bei internationalen Adoptionen, die unter dem HAÜ abgewickelt werden, als Drehscheibe zwischen den kantonalen und ausländischen Zentralen Behörden. Die von den Kantonen eventuell in Zusammenarbeit mit den Vermittlungsstellen vorbereiteten Adoptionsdossiers (s. Seite 'Herkunftsländer') werden von der Zentralen Behörde des Bundes auf Vollständigkeit überprüft und anschliessend an die ausländischen Behörden weitergeleitet. Umgekehrt werden Entscheide und Unterlagen wie Kinderdossiers von den ausländischen Zentralen Behörden entgegen genommen und den kantonalen Zentralen Behörden zugestellt.
Nebst bilateralen Treffen mit ausländischen Zentralen Behörden vertritt die Zentrale Behörde des Bundes die Schweiz im Bereich der internationalen Adoptionen auch in internationalen Gremien, wie beispielsweise an der Haager Konferenz für internationales Privatrecht. Dabei werden Anwendungsschwierigkeiten des Übereinkommens diskutiert und nach Lösungen gesucht.
Seit 1. Januar 2003 hat die Zentrale Behörde des Bundes die Aufsichts- und Bewilligungskompetenz über alle in der Schweiz tätigen Adoptionsvermittlungsstellen inne. Mittels Fragebogen und Gesprächen wird evaluiert, ob die Bewilligung zur Ausübung der Adoptionsvermittlung erteilt bzw. verlängert werden kann. Die Bewilligung ist auf bestimmte Länder beschränkt und befristet.
