Umsetzung der Volksinitiative "Für die Ausschaffung krimineller Ausländer"

Vorschläge der Arbeitsgruppe

Volk und Stände haben am 28. November 2010 die Volksinitiative "Für die Ausschaffung krimineller Ausländer" angenommen. Zur Umsetzung der Initiative hat Bundesrätin Simonetta Sommaruga eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die den Auftrag hatte, bis im Juni 2011 einen Bericht mit Umsetzungsvorschlägen auszuarbeiten.

Die Arbeitsgruppe hat diesen Bericht am 28. Juni 2011 der Öffentlichkeit vorgestellt. Er enthält vier Varianten zur Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmung. Drei Varianten sehen die Umsetzung im Strafgesetzbuch vor, eine vierte im Ausländergesetz. Unterschiede zwischen den Varianten gibt es insbesondere bei der Festlegung der Delikte, die zu einer zwingenden Landesverweisung führen sollen, sowie bei der Frage, ob auch Verurteilungen zu geringfügigen Strafen zu einer zwingenden Landesverweisung führen sollen.

Eine Mehrheit der Arbeitsgruppe empfahl, im nächsten Schritt eine Vernehmlassungsvorlage auf der Basis jener Varianten zu erarbeiten, die von der Mehrheit unterstützt w urden und die eine Umsetzung im Strafgesetzbuch vorsehen. Die Vertreter des Initiativkomitees werteten diese Varianten demgegenüber als Abschwächung der vom Verfassungsgeber angestrebten Verschärfung der Ausschaffungspraxis und lehnten sie daher ab.

Der Arbeitsgruppe gehörten folgende Personen an: Prof. Dr. Heinrich Koller (Vorsitzender), Manuel Brandenberg (Vertreter der Initianten), Gregor A. Rutz (Vertreter der Initianten), Margrith Hanselmann (Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren), Roger Schneeberger (Stv. Vorsitzender, Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren), Ridha Fraoua (Bundesamt für Justiz) und Albrecht Dieffenbacher (Bundesamt für Migration).

Zwei Vorschläge in der Vernehmlassung

Nun hat der Bundesrat zwei Varianten zur Umsetzung der Initiative in die Vernehmlassung geschickt. Beide Varianten sehen die Wiedereinführung einer Landesverweisung im Strafgesetzbuch vor.

Nach Variante 1 soll der Richter grundsätzlich eine Landesverweisung aussprechen müssen, wenn es sich um eine Tat des Deliktkatalogs handelt - der neben den in der Verfassung ausdrücklich genannten Straftaten schwere Sexual-, Gewalt- und Vermögensdelikte umfasst - und eine Freiheitsstrafe von über sechs Monaten verhängt wird. Die zweite Variante sieht einen sehr weiten Deliktskatalog vor, der auch leichtere Verbrechen und Vergehen enthält, so dass kriminelle Ausländer auch bei Bagatelldelikten ausgeschafft werden müssten oder wenn das Gericht von einer Strafe absieht.

Variante 1 trägt dem Völkerrecht, insbesondere der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Kinderrechtskonvention (KRK) so weit als möglich Rechnung. Eine vollständige Berücksichtigung der Vorgaben des Freizügigkeitsabkommens mit der EU (FZA) war jedoch mit dem Volkswillen, der für bestimmte Delikte eine zwingende Ausweisung verlangt, nicht vereinbar. Im Ergebnis werden jedoch die Konflikte mit dem FZA in Variante 1 insbesondere durch den Deliktskatalog und die Mindeststrafe minimiert. Variante 2 trägt mit Ausnahme des Non-Refoulement-Prinzips weder der EMRK noch der KRK Rechnung. Dem FZA trägt sie weniger Rechnung als Variante 1.

Auf die Ausarbeitung einer dritten, vollständig völkerrechtskonformen Variante verzichtete der Bundesrat, da sie zu stark vom Volkswillen abgewichen wäre.

Der Bundesrat spricht sich für die erste Variante aus, da mit ihr die völkerrechtlichen Verpflichtungen so weit als möglich eingehalten werden können.

Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens haben nun die Kantone, die politischen Parteien und die interessierten Kreise Gelegenheit, sich zum Umsetzungsvorschlag des Bundesrates zu äussern.