EU/EFTA Bürger in der Schweiz
ACHTUNG: Staatsangehörige der EU-8 Der Bundesrat entschied am 18. April 2012, von der im Freizügigkeitsabkommen vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Zahl der an Staatsangehörige der EU-8 (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn) erteilten Aufenthaltsbewilligungen zu kontingentieren. Diese Massnahme wird am 1. Mai 2012 in Kraft treten und für ein Jahr gelten. Davon betroffen sind Personen aus EU-8-Staaten, die über einen Arbeitsvertrag in der Schweiz mit überjähriger oder unbefristeter Dauer verfügen oder sich als selbständig Erwerbstätige in der Schweiz niederlassen. Ein Rundschreiben informiert über diese Massnahmen: |
Die Einführung der Personenfreizügigkeit gegenüber der EU/EFTA erfolgt schrittweise. Für die alten EU-Mitgliedsstaaten (EU-17 inklusive Malta und Zypern), die Mitgliedsstaaten der EU-8 welche der EU 2004 beigetreten sind sowie die EFTA-Staaten gilt die volle Personenfreizügigkeit. Einzig für Bulgarien und Rumänien (EU-2) gelten weiterhin Zulassungsbeschränkungen. Einen guten Überblick über die geltenden allgemeinen Bestimmungen erhalten Sie im folgenden Dokument:
- Übersicht über die Personenfreizügigkeit (39 Kb, pdf)
Für weiterführende Informationen (je nach Aufenthaltszweck) klicken Sie bitte auf die Informationsblätter auf der rechten Seite oder auf Ihr Herkunftsland:
