Auslandschweizer/in
Auslandschweizer/in ist, wer sich seit mindestens drei Monaten im Ausland aufhält. Sobald Sie im Ausland Wohnsitz genommen haben, gelten Sie als Auslandschweizer/in, auch wenn Sie sich weniger als 3 Monate im Ausland befinden.
Diese Begriffsdefinition und die nachstehend aufgeführten Hilfsmöglichkeiten richten sich nach dem Bundesgesetz über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland vom 21. März 1973 (BSDA, SR 852.1).
Erfüllen Sie oben genannte Voraussetzung (s. auch Formular "Rechte und Pflichten") und können Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten? Dann haben Sie die Möglichkeit, über Ihre schweizerische Vertretung ein Gesuch um finanzielle Unterstützung an die SAS einzureichen.
Die Sozialhilfe soll Ihnen zu einem einfachen, menschenwürdigen Leben verhelfen. Ihre finanzielle und persönliche Situation wird von der Vertretung mit Ihnen anhand eines Budgets abgeklärt. Die Berechnungskriterien für eine Unterstützung entsprechen denjenigen der schweizerischen Sozialhilfe, angepasst an die Verhältnisse in Ihrem Aufenthaltsstaat.
- monatliche Sozialhilfeleistungen
- Spitalkosten (allgemeine Abteilung, öffentliches Spital)
- medizinische Auslagen
- AHV/IV - Jahresbeiträge
- Überbrückungshilfen
- Aufenthalt in Institutionen (Altersheime etc.)
Sie können jedoch nicht davon ausgehen, dass Sie in jedem Fall im Ausland Sozialhilfe erhalten. Die SAS kann auch entscheiden, dass an Stelle einer Unterstützung im Ausland nur eine Rückkehrhilfe in die Schweiz in Frage kommt (z.B. bei kurzer Aufenthaltsdauer oder bei Aussichtslosigkeit auf ein regelmässiges Einkommen).
Besitzen Sie ein weiteres Bürgerrecht, gelten besondere Regeln. Sie können ein Gesuch einreichen, werden in der Regel jedoch nicht unterstützt, wenn bei Ihnen das ausländische Bürgerrecht vorherrscht. Beurteilungskriterien sind die Beziehungen zur Schweiz und die Umstände, welche zum Erwerb des ausländischen Bürgerrechts geführt haben.
Sozialhilfeleistungen müssen ganz oder teilweise zurückerstattet werden, wenn dies zumutbar und ein angemessener Lebensunterhalt gesichert ist.
