Bundesamt für Migration

Dublin

Letzte Entwicklungen seit dem 12. Dezember 2008

Was das Dublin System anbelangt, so hat die Schweiz seit dem 12. Dezember 2008 die Möglichkeit, im Rahmen des Dublin-Verfahrens asylsuchende Personen anderen Dublin-Staaten zu überstellen, wenn diese für die Prüfung deren Asylgesuche zuständig sind. Die Schweiz ihrerseits ist aber auch verpflichtet, Asylsuchende aus anderen Dublin-Staaten zwecks Zuständigkeit zu übernehmen. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens werden den Antragstellern Fingerabdrücke genommen, welche in der zentralen Fingerabdruck­datenbank Eurodac gespeichert werden.

Nebst grossen technischen Anpassungen mussten im Hinblick auf die Inkraftsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen auch auf rechtlicher Seite Anpassungen vorgenommen werden, vor allem im Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und in den entsprechenden Verordnungen.

Mit der Assoziierung an Schengen/Dublin hat sich die Schweiz verpflichtet, die Weiterentwicklungen des Schengen- bzw. des Dublin-Besitzstands zu übernehmen. Zusammen mit dem Bundesamt für Polizei ist das BFM für die Übernahme und Umsetzung von rund 95% aller Weiterentwicklungen verantwortlich. Bis Ende Oktober 2009 wurden der Schweiz mehr als 90 Weiterentwicklungen notifiziert. Die meisten davon werden vom Bundesrat entweder zur Kenntnis genommen1) oder genehmigt2). Einige Weiterentwicklungen müssen jedoch vom Parlament genehmigt werden3); was das BFM betrifft, zum Beispiel die Übernahme der VIS-Verordnung (Visa-Informationssystem), die Biometrie in den neuen Ausländerausweisen oder die Rückführungsrichtlinie. Weiter ist das BFM daran, die Weiterentwicklungen im Hinblick auf eine Beteiligung am Aussengrenzenfonds umzusetzen.

 
1) Bedürfen keiner Verordnungs- oder Gesetzesänderung
2) Bedürfen einer Verordnungsänderung
3) Bedürfen einer Gesetzesänderung