Bundesamt für Justiz

Stellvertretende Strafverfolgung

Die meisten europäischen Staaten liefern im Gegensatz zu Staaten des angelsächsischen Rechtskreises ihre eigenen Staatsangehörigen nicht aus. Um in diesen Fällen eine Lücke in der Strafverfolgung zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, ein Strafübernahmeersuchen zu stellen und damit die Strafverfolgung an das Heimatland der verdächtigen Person abzutreten. Diese Möglichkeit ist namentlich in den entsprechenden Staatsverträgen des Europarates sowie im Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vorgesehen. In der Schweiz ist das Bundesamt für Justiz (BJ, Sektion Auslieferung) für die Stellung und Entgegennahme solcher Ersuchen zuständig. Mit Deutschland, Österreich und Italien ist der direkte Geschäftsverkehr zwischen den örtlich zuständigen Behörden möglich.

Übernahme der Strafverfolgung durch die Schweiz

Ausländische Strafübernahmebegehren werden vom BJ entgegengenommen und an die zuständige schweizerische Strafverfolgungsbehörde weitergeleitet, die in der Regel von Amtes wegen ein Strafverfahren eröffnet. Liegt keine schweizerische Strafhoheit vor, entscheidet das BJ nach Rücksprache mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde über die Annahme des Ersuchens. Die ausländischen Behörden werden über die Annahme und die Erledigung des Ersuchens orientiert.

Übertragung der Strafverfolgung an das Ausland

Auf Antrag kantonaler und eidgenössischer Strafverfolgungsbehörden stellt das BJ entsprechende Ersuchen an das Ausland. Die Ersuchen enthalten eine Darstellung des Sachverhalts, die anwendbaren Artikel des Strafgesetzbuches, die Untersuchungsakten sowie allfällige Beweismittel. Übernimmt der ausländische Staat das Strafverfahren, darf die schweizerische Behörde wegen der gleichen Tat grundsätzlich keine weiteren Massnahmen mehr ergreifen. Wird die verdächtigte Person im Ausland verurteilt, freigesprochen oder das Strafverfahren mangels genügender Beweise eingestellt, ist die Schweiz an diese Entscheidung gebunden.