Bundesamt für Justiz
Stellvertretende Strafvollstreckung
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Übernahme der Strafvollstreckung durch die Schweiz
Rechtskräftige und vollstreckbare Strafurteile eines ausländischen Staates können auf dessen Ersuchen in der Schweiz namentlich vollstreckt werden, wenn
- die verurteilte Person in der Schweiz wohnt oder sich hier wegen einer schweren Tat verantworten muss,
- die im Ausland begangene Tat auch in der Schweiz strafbar wäre
- und die Auslieferung nicht zulässig ist.
Das Bundesamt für Justiz (BJ, Sektion Auslieferung) bestimmt nach Rücksprache mit der kantonalen Strafvollzugsbehörde, ob das ausländische Strafvollstreckungsersuchen angenommen wird. Die zuständigen kantonalen Behörden entscheiden sodann, ob das ausländische Strafurteil in der Schweiz vollstreckt werden kann und welche Strafe zu verbüssen ist (Exequaturentscheid).
Übertragung der Strafvollstreckung an das Ausland
Kantonale Strafvollzugsbehörden können über das BJ ein Strafvollstreckungsersuchen an das Ausland stellen, wenn
- gewährleistet ist, dass der ausländische Staat die Verbindlichkeit des schweizerischen Strafurteils respektiert
- und die Übertragung der Strafvollstreckung eine bessere soziale Wiedereingliederung der verurteilten Person erwarten lässt oder eine Auslieferung an die Schweiz nicht möglich ist.
