Bundesamt für Justiz

Überstellung von Zeugen in Haft

Eine inhaftierte Person kann vorübergehend als Zeuge oder zur Gegenüberstellung im Rahmen eines ausländischen Strafverfahrens an das Ausland überstellt werden. Der ausländische Staat ist verpflichtet, diese Zeugen in Haft zu behalten und nach der vereinbarten Frist zurückzuliefern. Eine Überstellung kann namentlich abgelehnt werden, wenn ihr der Häftling nicht zustimmt, die Haft verlängert oder ein schweizerisches Strafverfahren behindert würde.

Soll eine inhaftierte Person als Angeschuldigte in einem ausländischen Strafverfahren einvernommen werden, kann dies nur im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens erfolgen.

Ist das Erscheinen der inhaftierten Person in einem ausländischen Staat nicht zweckmässig oder nicht möglich, kann sie allenfalls per Videokonferenz einvernommen werden.