Zustellungen in Strafsachen
Die direkte Postzustellung von Gerichtsakten aus dem Ausland kommt der Vornahme von Amtshandlungen auf schweizerischem Gebiet gleich. Sie ist nur gestattet, soweit sie in Staatsverträgen vorgesehen ist oder sie der Bundesrat für zulässig erklärt. Gemäss Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (SR 351.11) dürfen an Personen in der Schweiz, die im Ausland nicht selber verfolgt werden, sämtliche Schriftstücke (mit Ausnahme von Vorladungen) unmittelbar per Post zugestellt werden. Auch Schriftstücke in Strafsachen wegen Übertretung von Strassenverkehrsvorschriften dürfen den Empfängern in der Schweiz direkt per Post zugestellt werden. Für die Nachbarländer und einige weitere Staaten bestehen bilaterale, noch weitergehende Übereinkommen.
Auf dem Rechtshilfeweg übermittelte Schriftstücke werden in der Schweiz von der ausführenden schweizerischen Behörde entweder mit der Post gegen Empfangsbestätigung, durch persönliche Übergabe an den Adressaten oder auf besonderes Verlangen nach dem Recht des ersuchenden Staates zugestellt.
