Bundesamt für Justiz
Senkung des Mindestnennwerts von Aktien
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Worum geht es?
Am 15. Dezember 2000 hat die Bundesversammlung beschlossen, Art. 622 Abs. 4 OR folgendermassen abzuändern:
"4 Der Nennwert der Aktie muss mindestens 1 Rappen betragen."
Der Aktiennennwert wurde somit von CHF 10.— auf 1 Rappen gesenkt. Mit der Senkung des Mindestnennwertes wird eine Erleichterung des Börsenganges für Unternehmen im Bereich der neuen Technologien und des Risikokapitals angestrebt. Weiter soll die Revision Gesellschaften, deren Aktien zu "schwer" sind, ermöglichen, ein splitting durchzuführen, um die Handelbarkeit an den Börsen zu erleichtern.
Was ist bisher geschehen?
- Gestützt auf eine parlamentarische Initiative beantragt die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates am 11. September 2000, den Mindestnennwert von Aktien von 10 Franken auf einen Rappen herabzusetzen.
Parlamentarische Beratungen (00.435)
- Der Bundesrat setzt die Gesetzesänderung von Art. 622 Abs. 4 OR auf den 1. Mai 2001 in Kraft (
Medienmitteilung).
Dokumentation
Bericht und Entwurf
- Bericht und Antrag der WAK-SR(BBl 2000 5501)
- Entwurf Art. 622 Abs. 4 OR(BBl 2000 5507)
Neue Bestimmungen
- Art. 622 Abs. 4 Obligationenrecht(SR 220)
- Medienmitteilung vom 10. April 2001
- Mitteilung des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister (30 Kb, pdf)an die kantonalen Handelsregisterbehörden vom 22. Januar 2001 betreffend die Senkung des Nennwertes von Aktien auf einen Rappen
