Bundesamt für Justiz

Senkung des Mindestnennwerts von Aktien

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Worum geht es?

Am 15. Dezember 2000 hat die Bundesversammlung beschlossen, Art. 622 Abs. 4 OR folgendermassen abzuändern:

"4 Der Nennwert der Aktie muss mindestens 1 Rappen betragen."

Der Aktiennennwert wurde somit von CHF 10.— auf 1 Rappen gesenkt. Mit der Senkung des Mindestnennwertes wird eine Erleichterung des Börsenganges für Unternehmen im Bereich der neuen Technologien und des Risikokapitals angestrebt. Weiter soll die Revision Gesellschaften, deren Aktien zu "schwer" sind, ermöglichen, ein splitting durchzuführen, um die Handelbarkeit an den Börsen zu erleichtern.

Was ist bisher geschehen?
  • Gestützt auf eine parlamentarische Initiative beantragt die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates am 11. September 2000, den Mindestnennwert von Aktien von 10 Franken auf einen Rappen herabzusetzen.
     
  • Parlamentarische Beratungen Parlamentarische Beratungen (00.435)
     
  • Der Bundesrat setzt die Gesetzesänderung von Art. 622 Abs. 4 OR auf den 1. Mai 2001 in Kraft (Medienmitteilung Medienmitteilung).

Dokumentation

Bericht und Entwurf
Neue Bestimmungen
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Eidg. Amt für das Handelsregister, T +41 31 322 41 96, Kontakt