Bundesgesetz über die elektronische Signatur
Gelten für einen Vertrag keine Formvorschriften, kann er auch auf elektronischem Weg geschlossen werden, beispielsweise mittels elektronischer Post oder als Reaktion auf ein Angebot im Internet. Nicht möglich ist dies, wenn der Vertrag - was nur ausnahmsweise zutrifft - formbedürftig ist. Die in diesem Zusammenhang verlangte Unterschrift muss eigenhändig sein (Art. 14 Abs. 1 OR).
Mit diesem Bundesgesetz ist ein neuer Artikel ins Obligationenrecht eingeführt worden (Art. 14 Abs. 2bis). Dieser sieht vor, dass auch jene Verträge, für die das Gesetz die Schriftform vorsieht, neu auf elektronischem Weg geschlossen werden können. Sie müssen zu diesem Zweck mit einer elektronischen Signatur des Schuldners versehen sein. Das Gesetz regelt auch die Voraussetzungen, die der Anbieter von Zertifizierungsdienstleistungen im Bereich der elektronischen Signatur erfüllen muss, der um eine Anerkennung nachsucht. Schliesslich erklärt ein neuer Artikel 59a OR den Inhaber des Signaturschlüssels für haftbar, wenn dieser missbraucht wird.
- Am 1. Mai 2000 tritt die Verordnung vom 12. April 2000 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur in Kraft (AS 2000 1257). Sie ist als Versuchsverordnung konzipiert und beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Anerkennungsvoraussetzungen für Zertifizierungsdiensteanbieter zu umschreiben.
- Am 17. Januar 2001 ermächtigt der Bundesrat das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), ein Vernehmlassungsverfahren bezüglich eines Bundesgesetzes über die elektronische Signatur durchzuführen, zusammen mit dem Entwurf für ein Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr (
Medienmitteilung). - Am 3. Juli 2001 verabschiedet der Bundesrat die Botschaft zum Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (
Medienmitteilung).
Parlamentarische Beratungen (01.044)
Am 19. Dezember 2003 heisst das Parlament das Bundesgesetz über die elektronische Signatur gut. Die Federführung für die Ausarbeitung der nötigen Ausführungsbestimmungen geht ans Bundesamt für Kommunikation über.
- Der Bundesrat setzt das Bundesgesetz über die elektronische Signatur
und die ausführende Verordnung auf den 1. Januar 2005 in Kraft (
Medienmitteilung).
- Digitale Signatur und Privatrecht(Gutachten des Bundesamts für Justiz, VPB, 11/1998)
- Vorentwurf (76 Kb, pdf)
- Begleitbericht (162 Kb, pdf)
- Medienmitteilung vom 17. Januar 2001
- Zusammenstellung (September 2001) (1347 Kb, pdf)
- Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES)(BBl 2003 8221)
- Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES)(SR 943.03)
- Verordnung vom 3. Dezember 2004 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Verordnung über die elektronische Signatur, VZertES)(SR 943.032)
- Bundesamt für KommunikationElektronische Signatur
