Bundesamt für Justiz
Eintragswirkungen
Der Handelsregistereintrag hat entweder konstitutive (rechtserzeugende) oder deklaratorische (rechtsverkündende) Wirkung.
Aufgrund der Öffentlichkeit des Handelsregisters gilt eine gesetzliche Kenntnisvermutung. Niemand kann einwenden, er habe eine Eintragung nicht gekannt, die Dritten gegenüber wirksam geworden ist (OR, Art. 933, SR 220).
