Das Lugano-Übereinkommen 2007
Das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12) ist am 30. Oktober 2007 in Lugano geschlossen worden. Unterzeichner sind die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Europäische Gemeinschaft, das Königreich Dänemark, das Königreich Norwegen und die Republik Island. Es handelt sich um das Nachfolgeabkommen zum Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (SR 0.275.11), weshalb oft auch vom revidierten Lugano-Übereinkommen die Rede ist. Gleichzeitig stellt es das Parallel-Abkommen zur Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO; Brüssel I-Verordnung) dar.
Während das Lugano-Übereinkommen 2007 für die Europäische Union, Dänemark und Norwegen am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist, gilt es für die Schweiz seit dem 1. Januar 2011. Für Island ist es am 1. Mai 2011 in Kraft getreten.
Den offiziellen erläuternden Bericht zum Lugano-Übereinkommen 2007 hat Prof. Fausto Pocar verfasst.
Gemäss Art. 3 Abs. 3 des Protokolls Nr. 2 zum Lugano-Übereinkommen 2007 ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bis auf weiteres für den Austausch von Informationen über die Entscheidungen, die in Anwendung der beiden Lugano-Übereinkommen von 1988 und 2007 (sowie der in Art. 64 genannten Rechtsinstrumente) ergangen sind, zuständig.
Gemäss Artikel 4 des Protokolls Nr. 2 zum Lugano-Übereinkommen 2007 wird ein Ständiger Ausschuss eingesetzt; dieser kann nach Art. 5 des Protokolls Nr. 2 zum Lugano-Übereinkommen 2007 durch einen Sachverständigenrat ergänzt werden.
