Besserer Schutz für die Bezeichnung „Schweiz“ und das Schweizerkreuz
Medienmitteilungen, EJPD, 18.11.2009
Bern. Der Bundesrat hat heute die Botschaft zum Gesetzgebungsprojekt „Swissness“ verabschiedet. Die Vorlage stärkt den Schutz der Herkunftsbezeichnung „Schweiz“ und des Schweizerkreuzes im Inland und erleichtert die Rechtsdurchsetzung im Ausland. Damit legt sie die Grundlage dafür, dass der Wert der „Marke Schweiz“ auch für die Zukunft erhalten bleibt.
Schweizer Produkte und Dienstleistungen geniessen im In- wie im Ausland einen hervorragenden Ruf. Sie gelten als zuverlässig und qualitativ hochwertig. Der wirtschaftliche Mehrwert ihrer schweizerischen Herkunft ist hoch: Bei typisch schweizerischen Produkten, bei landwirtschaftlichen Naturprodukten sowie bei gewissen zum Export bestimmten Konsumgütern kann der Mehrwert gemäss neusten Studien bis zu 20 % des Verkaufspreises ausmachen. Immer häufiger verwenden Unternehmen für ihre Produkte oder Dienstleistungen deshalb Bezeichnungen wie „Schweiz“, „Schweizer Qualität“ oder „Made in Switzerland“. Parallel zum Erfolg der „Marke Schweiz“ sind auch die Missbräuche stark angestiegen. Sie haben nicht nur zu Klagen aus der Wirtschaft sowie von Konsumentinnen und Konsumenten geführt, sondern auch mehrere parlamentarische Vorstösse ausgelöst.
Wie viel „Schweiz“ muss in einem Produkt oder einer Dienstleistung sein, damit „Schweiz“ drauf stehen darf? Die geltenden Gesetze lassen hierzu vieles offen und tragen der wirtschaftlichen Realität zu wenig Rechnung. Ausserdem werden Missbräuche weder in der Schweiz noch im Ausland genügend rigoros verfolgt. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat heute zuhanden des Parlaments die Botschaft zur Revision des Markenschutzgesetzes und für ein neues Wappenschutzgesetz verabschiedet. Die Revisionsvorlage enthält zahlreiche Massnahmen zur Verstärkung des Schutzes der „Marke Schweiz“. Das Herzstück bilden präzisere Regeln im Markenschutzgesetz, unter welchen Voraussetzungen ein Produkt oder eine Dienstleistung als „schweizerisch“ bezeichnet werden darf:
- Bei Naturprodukten (wie Pflanzen oder Mineralwasser) hängt das massgebende Kriterium von der Art des Produktes ab. Bei pflanzlichen Erzeugnissen muss beispielsweise der Ort der Ernte in der Schweiz liegen.
- Für verarbeitete Naturprodukte (wie die meisten Lebensmittel) müssen mindestens 80 % des Gewichts der Rohstoffe aus der Schweiz stammen. Verschiedene Ausnahmen erlauben es, insbesondere Rohstoffe, die in der Schweiz nicht vorkommen (z.B. Kakao) oder die vorübergehend nicht verfügbar sind (z.B. wegen Ernteausfall infolge eines Unwetters), von dieser Berechnung auszunehmen. Rein wirtschaftliche Gründe (z.B. billigere Rohstoffe im Ausland) rechtfertigen keine Ausnahme.
- Bei Industrieprodukten (wie Maschinen oder Messer) müssen mindestens 60 % der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen, wobei auch die Kosten für Forschung und Entwicklung für die Berechnung berücksichtigt werden können. Die für verarbeitete Naturprodukte geltenden Ausnahmen sind auch hier anwendbar.
- Bei Industrieprodukten und verarbeiteten Naturprodukten muss als zweite, kumulativ zu erfüllende Voraussetzung die Tätigkeit, die dem Produkt seine wesentlichen Eigenschaften verleiht, in der Schweiz stattfinden (z.B. die Verarbeitung von Milch zu Käse).
- Ein Unternehmen kann schweizerische Dienstleistungen anbieten, sofern sich sein Sitz und ein tatsächliches Verwaltungszentrum in der Schweiz befinden.
Das Wappenschutzgesetz erlaubt neu die Verwendung des Schweizerkreuzes auf Schweizer Produkten. Heute ist das Kreuz nur für Schweizer Dienstleistungen zulässig.
Die Möglichkeit, auch nichtlandwirtschaftliche geografische Angaben in ein beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum neu zu schaffendes Register einzutragen (z.B. „Genève“ für Uhren), sowie die Möglichkeit zur Eintragung von geografischen Marken erlauben es den interessierten Branchen, in der Schweiz offizielle Schutztitel zu erhalten. Das vereinfacht die künftige Erlangung und Durchsetzung des Schutzes insbesondere auch im Ausland deutlich.
Dokumente und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Swissness-Vorlage können über die Internetseite des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum, heruntergeladen werden
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE), T +41 31 377 77 77, Kontakt
