Die Cyberkriminalität über die Grenzen hinweg verstärkt bekämpfen
Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Ratifikation der Europaratskonvention
Medienmitteilungen, EJPD, 18.06.2010
Bern. Die Schweiz will sich verstärkt für die grenzüberschreitende Bekämpfung der Computer- und Internetkriminalität einsetzen. Der Bundesrat hat am Freitag die Botschaft zur Ratifikation der Europaratskonvention über die Cyberkriminalität verabschiedet. Die Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten, ihre Gesetze den Herausforderungen durch die neuen Informationstechnologien anzupassen. Die Schweiz erfüllt die Anforderungen des Übereinkommens bereits weitgehend.
Die Europaratskonvention über die Cyberkriminalität ist das erste internationale Übereinkommen zur Bekämpfung von Computer- und Internetkriminalität. Zum Zweck der Harmonisierung des Strafrechts verpflichtet das Übereinkommen die Vertragsstaaten unter anderem, Computerbetrug, Datendiebstahl, Fälschung von Dokumenten mit Hilfe eines Computers oder das Eindringen in ein geschütztes Computersystem unter Strafe zu stellen. Die Vertragstaaten müssen zudem Kinderpornografie sowie die Verletzung von Urheberrechten im Internet bestrafen.
Die Konvention regelt ferner, wie in der Strafuntersuchung Beweise in Form von elektronischen Daten erhoben und gesichert werden. Sie will insbesondere sicherstellen, dass die Untersuchungsbehörden rasch auf elektronisch bearbeitete Daten zugreifen können, damit diese im Laufe des Verfahrens nicht verfälscht oder vernichtet werden. Schliesslich will die Konvention eine schnelle, wirksame und umfassende Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten gewährleisten.
Im Bereich der internationalen Zusammenarbeit erfordert die Umsetzung der Konvention eine Anpassung des Rechtshilfegesetzes. Damit wird der schweizerischen Rechtshilfebehörde angesichts der Kurzlebigkeit von elektronischen Daten die Kompetenz eingeräumt, in bestimmten Fällen Verkehrsdaten bereits vor Abschluss des Rechtshilfeverfahrens zu Ermittlungszwecken an die ersuchende Behörde zu übermitteln. Diese Daten – die Aufschluss über Absender und Empfänger, Zeitpunkt, Dauer, Grösse und Weg einer Nachricht geben – dürfen allerdings erst als Beweismittel verwendet werden, nachdem die Schlussverfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe rechtskräftig geworden ist.
Schliesslich fordert die Konvention die Schaffung einer Kontaktstelle, die an sieben Wochentagen rund um die Uhr zur Unterstützung von nationalen und internationalen Strafuntersuchungen in Fällen von Computerkriminalität zur Verfügung steht. Die Aufgaben dieser Kontaktstelle werden in der Schweiz dem Bundesamt für Polizei (fedpol) übertragen.
