Verfahren der Fernmeldedienstüberwachung
Im Rahmen eines laufenden Strafverfahrens oder beim Vollzug eines Rechtshilfeersuchens können Untersuchungsbehörden der Kantone und des Bundes den Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Dienst ÜPF) mit der Durchführung von Überwachungsmassnahmen beauftragen. Überwachungsmassnahmen sind nur bei jenen schweren Delikten erlaubt, die der Deliktskatalog in Art. 3 BÜPF nennt. Die Massnahmen werden von den zuständigen Untersuchungsbehörden angeordnet.
Jede Überwachungsanordnung wird von der jeweils zuständigen richterlichen Genehmigungsbehörde (z.B. Obergericht, Kassationsgericht, Bundesstrafgericht) materiell geprüft. Der Dienst ÜPF nimmt zudem noch eine formelle Prüfung vor. Dabei prüft er, ob die anordnende Behörde tatsächlich zuständig ist, und ob sich die Überwachungsanordnung auf eine strafbare Handlung gemäss Deliktkatalog bezieht.
Der Dienst ÜPF weist die Fernmeldedienstleister anschliessend an, die geeigneten Massnahmen zu ergreifen, also die fraglichen Daten zu beschaffen und dem Dienst zu übermitteln. Dieser stellt sie anschliessend den auswertenden Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung.
