Keine neue Strafnorm gegen rassistische Symbole; Vernehmlassungsteilnehmer machten Anwendungsschwierigkeiten geltend

Bern, 30.06.2010 - Der Bundesrat verzichtet auf die Schaffung einer neuen Strafnorm gegen rassistische Symbole, da eine solche Bestimmung nur sehr schwer anzuwenden wäre. Dies hat er am Mittwoch aufgrund der in der Vernehmlassung geäusserten Bedenken entschieden. Nach geltendem Recht ist die Verwendung dieser Symbole verboten, wenn damit öffentlich für eine rassistische Ideologie geworben wird.

Rein rechnerisch sprach sich in der Vernehmlassung eine Mehrheit grundsätzlich für den Vorschlag aus, die öffentliche Verwendung, Verbreitung, Herstellung, Lagerung sowie die Ein-, Durch- und Ausfuhr von rassistischen Symbolen umfassend unter Strafe zu stellen. Damit hätten sich neu auch jene Personen oder Gruppen strafbar gemacht, welche solche Symbole in der Öffentlichkeit verwenden ohne damit für eine rassistische Ideologie zu werben. Etliche Vernehmlassungsteilnehmer äusserten indessen gewichtige Bedenken hinsichtlich der Umsetzbarkeit der vorgeschlagenen neuen Strafnorm. Es brauche möglichst präzise und konkrete Bestimmungen; die Unbestimmtheit der Begriffe "rassistische Symbole" und "Abwandlungen davon" führe zu Anwendungsschwierigkeiten.

Der Bundesrat stellt fest, dass eine klare Definition von bekannten, weniger bekannten und unbekannten, von neuen und zum Verwechseln ähnlichen rassistischen Symbolen nicht möglich ist. Die Forderung, Strafnormen so bestimmt wie möglich zu fassen, erhalte aber gerade dann ein besonderes Gewicht, wenn ein zentrales Grundrecht wie die Meinungsäusserungsfreiheit eingeschränkt werden soll.

Kein Mehrwert

Der Bundesrat teilt auch die Auffassung jener Vernehmlassungsteilnehmer, die einen Mehrwert der vorgeschlagenen neuen Strafnorm für die Strafverfolgungsbehörden und für die Gesellschaft verneinen. Der Erlass einer Strafnorm gegen rassistische Symbole würde vielmehr bei der Polizei und den Gerichten zu zahlreichen und kostspieligen Abgrenzungsproblemen zwischen nicht strafbarem und strafbarem Verhalten führen. Zudem würde ein hoher Erwartungsdruck entstehen, den die Behörden aber angesichts der Vollzugsschwierigkeiten nicht erfüllen könnten. Daran würden auch die von einigen Vernehmlassungsteilnehmern gemachten redaktionellen Änderungsvorschläge nichts ändern.

Nach geltendem Recht strafbar

Die Verwendung und Verbreitung rassistischer Symbole ist gemäss geltendem Recht (Art. 261bis StGB und Art. 171c MStG) strafbar, wenn diese Fahnen, Abzeichen, Parolen oder Grussformen eine Ideologie symbolisieren, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung von Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet ist, und wenn für diese Ideologie in der Öffentlichkeit geworben wird. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten rassistische Äusserungen bereits dann als öffentlich, wenn sie nicht im Familien- und Freundeskreis oder in einem sonst durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld erfolgen. Als öffentlich einzustufen sind damit auch Veranstaltungen, die aufgrund von Einlasskontrollen oder anderen Massnahmen nur einem beschränktem Publikum zugänglich sind.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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