Vermittelnde Lösung für die Umsetzung der Ausschaffungsinitiative

Bern, 26.06.2013 - Für die Umsetzung der Ausschaffungsinitiative schlägt der Bundesrat eine vermittelnde Lösung vor, die mit gewissen Einschränkungen sowohl dem Ausweisungsautomatismus Rechnung trägt, den die Initianten anstrebten, als auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip und den Menschenrechtsgarantien. Der Bundesrat hat am Mittwoch die Botschaft zur entsprechenden Änderung des Strafrechts verabschiedet.

Volk und Stände haben am 28. November 2010 die Volksinitiative "für die Ausschaffung krimineller Ausländer" angenommen. Die neuen Bestimmungen der Bundesverfassung sind nicht eindeutig abgefasst und müssen auf Gesetzesstufe umgesetzt werden, so wie dies auch der Verfassungsartikel selbst vorsieht. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sieht im Vergleich zu heute eine deutlich strengere Praxis bei der Ausschaffung krimineller Ausländer vor. Allerdings begrenzt die Vorlage den von den Initianten angestrebten Ausweisungsautomatismus, um das Verhältnismässigkeitsprinzip, die Menschenrechtsgarantien und das Personenfreizügigkeitsabkommens mit der Europäischen Union so weit als möglich beachten zu können.

Nur bei schweren Delikten

Gemäss dem Gesetzesentwurf wird die strafrechtliche Landesverweisung vom Strafgericht ausgesprochen, das eine ausländische Person wegen klar definierter, schwerer Delikte verurteilt. Sie dauert 5 bis 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre. Der Deliktskatalog erfasst neben schweren Gewalt- und Sexualstraftaten auch schwere Vermögensdelikte. Zudem sollen nicht nur der unrechtmässige Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe zu einer Landesverweisung führen, sondern folgerichtig auch das unrechtmässige Vorenthalten von Leistungen an das Gemeinwesen.

Die Festlegung einer Mindeststrafe von sechs Monaten verhindert, dass wegen Bagatelldelikten eine Landesverweisung ausgesprochen wird, und gewährleistet eine gewisse Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Gleichzeitig ermöglicht eine Ausnahmeregelung, dass namentlich Kriminaltouristen unabhängig von der Höhe der im Einzelfall verhängten Strafe des Landes verwiesen werden können.

Anordnung und Vollzug der Landesverweisung

Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit legt die Vorlage ferner die wichtigsten Grundsätze und Kompetenzen bei der Anordnung und dem Vollzug einer Landesverweisung fest. Demnach hat das Gericht schwere Verletzungen der internationalen Menschenrechtsgarantien (namentlich die Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben) als Gründe zu berücksichtigen, die der Anordnung einer Landesverweisung entgegenstehen können. Die Vollzugsbehörde beachtet ihrerseits das Non-Refoulement-Gebot, also das Verbot der Ausschaffung eines Flüchtlings in einen Staat, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. Gegebenenfalls schiebt die Vollzugsbehörde den Vollzug der Landesverweisung vorübergehend auf.

Für Personen, die nicht des Landes verwiesen werden können, wird kein besonderer Aufenthaltsstatus geschaffen. Sie werden nicht gestützt auf das Ausländergesetz vorläufig aufgenommen, sondern sind ohne jegliche Rechtsansprüche in der Schweiz anwesend. Sie haben namentlich kein Recht auf Erwerbstätigkeit, Familiennachzug oder Integrationsmassnahmen. Sie haben auch keinen Anspruch auf Sozialhilfe; bei Bedarf wird Nothilfe ausgerichtet. Flüchtlingen muss gestützt auf die Flüchtlingskonvention in einzelnen Bereichen eine leicht bessere Rechtstellung zugestanden werden; sie haben namentlich einen Anspruch auf Sozialhilfe.

Botschaft zur Durchsetzungsinitiative bis Ende Jahr

Bis Ende Jahr wird das EJPD dem Bundesrat auch die Botschaft zur Volksinitiative "zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer" unterbreiten. Die Durchsetzungsinitiative will zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative eine direkt anwendbare (Übergangs-)Bestimmung in der Bundesverfassung verankern. Die Volksabstimmung könnte zwischen Sommer 2015 und Frühling 2016 stattfinden. Im Falle einer Annahme der Durchsetzungsinitiative würden die damit eingeführten neuen Verfassungsbestimmungen den gesetzlichen Ausführungsbestimmungen zur Ausschaffungsinitiative vorgehen.


Adresse für Rückfragen

Bundesamt für Justiz, T +41 58 462 48 48, media@bj.admin.ch



Herausgeber

Der Bundesrat
https://www.admin.ch/gov/de/start.html

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
http://www.ejpd.admin.ch

Bundesamt für Justiz
http://www.bj.admin.ch

Letzte Änderung 30.01.2024

Zum Seitenanfang

Medienmitteilungen abonnieren

https://www.ejpd.admin.ch/content/bj/de/home/aktuell/mm.msg-id-49413.html