Recht des Kindes auf Unterhalt wird gestärkt

Bern, 29.11.2013 - Der Bundesrat will das Recht des Kindes auf Unterhalt unabhängig vom Zivilstand der Eltern stärken. Er hat am Freitag die Botschaft zur entsprechenden Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB) verabschiedet, die das Wohl des Kindes ins Zentrum stellt.

Die Botschaft bildet den zweiten Teil des Revisionsprojekts, mit dem der Bundesrat die elterliche Verantwortung neu regeln will. Am 21. Juni 2013 hat das Parlament eine Gesetzesrevision verabschiedet, wonach die gemeinsame elterliche Sorge unabhängig vom Zivilstand der Eltern zur Regel wird. Für eine harmonische Entwicklung ist das Kind allerdings nicht nur auf eine gute Beziehung zu beiden Elternteilen angewiesen. Es braucht auch eine stabile und verlässliche Betreuung sowie finanzielle Sicherheit. Dieses Ziel verfolgt die nun vom Bundesrat vorgelegte Neuregelung des Unterhaltsrechts.

Das Kind kommt an erster Stelle

Der Bundesrat will im ZGB den Grundsatz verankern, dass dem Unterhalt des minderjährigen Kindes der Vorrang vor den übrigen familienrechtlichen Unterhaltspflichten zukommt. Unabhängig vom Schicksal ihrer Beziehung sind beide Elternteile für den Unterhalt des Kindes verantwortlich. Bevor sie die wirtschaftlichen Folgen einer Trennung unter sich regeln, müssen sie sich an erster Stelle um die Unterhaltspflicht gegenüber ihrem minderjährigen Kind kümmern. Sofern die Mittel des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht ausreichen, wird im Entscheid oder im Unterhaltsvertrag festzuhalten sein, wie hoch der eigentlich geschuldete Kindesunterhaltsbeitrag wäre, der so genannte "gebührende Unterhalt". Dies wird es dem Kind vereinfachen, bei einem Einkommens- oder Vermögenszuwachs eine Erhöhung der Unterhaltspflicht durchzusetzen.

Das Kind hat zudem Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag, der eine optimale Betreuung ermöglichen soll, sei es durch die Eltern oder Dritte (Tagesmutter, Krippe). So müssen künftig auch die Kosten für die Kinderbetreuung durch den betreuenden Elternteil bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags berücksichtigt werden. Damit wird die Ungleichbehandlung von Kindern verheirateter bzw. geschiedener und von Kindern unverheirateter Eltern beseitigt. Nach geltendem Recht ist nämlich die persönliche Betreuung durch einen Elternteil nur bei geschiedenen Eltern gewährleistet, da diese Betreuung über den nachehelichen Unterhalt entschädigt wird. Ein unverheirateter Elternteil muss dagegen selbst für seinen Unterhalt aufkommen, selbst wenn das Kind mit ihm im gleichen Haushalt lebt.

Die Gesetzesrevision stärkt ferner die Stellung des Kindes in familienrechtlichen Gerichtsverfahren. Das Gericht wird künftig bei Unterhaltsfragen die Eltern zu einem (gegebenenfalls unentgeltlichen) Mediationsversuch auffordern und eine Vertretung des Kindes anordnen können. Auch in Bezug auf die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche wird die Stellung des Kindes verbessert. Neu wird die Verjährung für alle Forderungen der Kinder gegenüber den Eltern nicht mehr ab dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, sondern erst ab Volljährigkeit der Kinder zu laufen beginnen.

Inkassohilfe vereinheitlichen

Weiter will die Gesetzesrevision gewährleisten, dass das Kind die ihm zustehenden Unterhaltsbeiträge auch tatsächlich erhält. Zwar unterstützen die Kantone das Kind und die betreuende Person schon heute beim Inkasso, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil seiner Pflicht nicht nachkommt. Ihre Praxis ist jedoch uneinheitlich. Der Bundesrat wird deshalb eine Verordnung erlassen, um eine einheitliche und wirksame Inkassohilfe für Unterhaltsbeiträge sicherzustellen.

Keine Kompetenz des Bundes

Die Botschaft geht auch auf die Situation von Kindern aus Familien in bescheidenen Verhältnissen ein, wo die Trennung der Eltern ein erhebliches Armutsrisiko birgt. Die Lage dieser Kinder könnte nur dann verbessert werden, wenn die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge und die finanzielle Unterstützung durch das Gemeinwesen in Form von Sozialhilfe oder Alimentenbevorschussung wirksam koordiniert werden könnte. Dem Bund fehlt jedoch die entsprechende Kompetenz, da das Sozialhilferecht in die Zuständigkeit der Kantone fällt. Der Bundesrat schlägt jedoch punktuelle Massnahmen vor, um die Stellung des Kindes in diesen sogenannten Mankofällen zu verbessern.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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