Öffentlichkeitsgesetz ab 1. Juli 2006 in Kraft

Bern, 24.05.2006 - Die Verwaltung wird transparenter: Ab nächstem Sommer wird jede Person einfach und rasch Zugang zu amtlichen Dokumenten erhalten. Der Bundesrat hat am Mittwoch das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung und die Ausführungsverordnung auf den 1. Juli 2006 in Kraft gesetzt.

Der Wechsel vom Grundsatz zur Geheimhaltung zum Öffentlichkeitsprinzip erleichtert den Zugang zu amtlichen Dokumenten. Er fördert die Transparenz der Verwaltung und stärkt damit das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen.

Jede Person kann in Zukunft Einsicht in amtliche Dokumente verlangen, ohne ein besonderes Interesse nachweisen zu müssen. Sie richtet ihr Gesuch an jene Behörde, die das Dokument erstellt oder von Dritten, die nicht dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehen, erhalten hat. Sie kann die gewünschten Dokumente vor Ort einsehen oder Kopien anfordern. Die Bearbeitung des Gesuchs ist gebührenpflichtig; bei geringem Aufwand erhebt die Behörde jedoch keine Gebühren.

Der Zugang zu amtlichen Dokumenten kann zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen eingeschränkt oder verweigert werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn durch die Einsicht in amtliche Dokumente die freie Meinungs- und Willensbildung einer Behörde beeinträchtigt oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden könnte. Weitere Ausnahmen vom Öffentlichkeitsprinzip sind ferner vorgesehen, wenn Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden könnten.

Schlichtungs- oder Beschwerdeverfahren

Gewährt die zuständige Behörde nicht oder nicht in vollem Umfang Zugang zu amtlichen Dokumenten, kann die gesuchstellende Person einen Schlichtungsantrag an den Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeits-beauftragten stellen. Kommt in diesem Schlichtungsverfahren keine Einigung zustande, steht das ordentliche Beschwerdeverfahren offen: Die Behörde erlässt eine Verfügung, die vor einer gerichtlichen Instanz angefochten werden kann.

Das Öffentlichkeitsgesetz gilt für die Bundesverwaltung, für die Parlamentsdienste sowie für Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, soweit sie Verfügungen erlassen (z. B. SBB, Post oder SUVA). Vom Gesetz nicht erfasst werden hingegen die Schweizerische Nationalbank und die Eidg. Bankenkommission. Die Ausführungsverordnung regelt insbesondere die Einzelheiten des Zugangs zu amtlichen Dokumenten sowie des Schlichtungsverfahrens und legt die Gebührentarife fest.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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