Vorschläge zur Behebung von Sicherheitsdefiziten

Bern, 20.11.2018 - Aufgrund einer Analyse des Straf- und Massnahmenvollzugs bei gefährlichen Straftätern schlägt eine Arbeitsgruppe des Bundesamtes für Justiz (BJ) und der Kantone verschiedene gesetzgeberische Massnahmen vor. Insbesondere könnte mit der Schaffung einer Aufsichtsmassnahme verhindert werden, dass in Einzelfällen am Ende der Sanktion nach wie vor gefährliche Personen ohne Vorbereitung, Betreuung und Auflagen freigelassen werden.

Mit Annahme der Motion "Einheitliche Bestimmungen zum Strafvollzug bei gefährlichen Tätern" (16.3002) hat das Parlament den Bundesrat aufgefordert, einheitliche Kriterien und Mindeststandards für den Straf- und Massnahmenvollzug von gefährlichen Straftätern festzulegen. Zur Umsetzung der Motion hat das Bundesamt für Justiz (BJ) zusammen mit Vertretern der Kantone die Vollzugspraxis analysiert und in einem Bericht verschiedene gesetzgeberische Massnahmen vorgeschlagen. Der Bericht ist am Montagnachmittag am ersten Forum des Schweizerischen Kompetenzzentrums für den Justizvollzug (SKJV) in Freiburg vorgestellt worden.

Nach Ansicht der Arbeitsgruppe könnten insbesondere punktuelle Anpassungen des Strafrechts gewisse Sicherheitsdefizite bei gefährlichen Straftätern beheben. Wenn das Gericht nämlich den Antrag einer Vollzugsbehörde auf nachträgliche Anordnung einer Sanktion, auf Verlängerung einer Massnahme oder auf Änderung der Sanktion ablehnt, ist es möglich, dass in Einzelfällen am Ende der Sanktion ein nach wie vor gefährlicher Straftäter ohne Vorbereitung, Betreuung und Auflagen freigelassen wird. Deshalb sollte namentlich die Schaffung einer Aufsichtsmassnahme als Zwischenform zwischen einer sichernden und einer therapeutischen Massnahme in Betracht gezogen werden. Die neue Massnahme sollte auf die gefährlichen Straftäter beschränkt werden, bei denen ein erhöhtes Rückfallrisiko besteht.

Das BJ hat unter Einbezug der Kantone die gesetzgeberischen Vorarbeiten aufgenommen. Falls auch der Bundesrat einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf bejaht, wird er frühestens in der zweiten Jahreshälfte 2019 einen Vorentwurf und erläuternden Bericht in die Vernehmlassung schicken.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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