Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung
Grosse Schweizer Unternehmen sollen Menschenrechte einhalten und zur Umwelt Sorge tragen. Gleichzeitig müssen sie im In- und Ausland wettbewerbsfähig bleiben. Das neue Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung (NUFG) soll sich dabei an den relevanten internationalen Standards orientieren und im Hinblick auf die Einhaltung der nachhaltigen Unternehmensführung mehr Schutz und Rechtssicherheit schaffen. An seiner Sitzung vom 1. April 2026 hat der Bundesrat entschieden, die entsprechende Vernehmlassung zu eröffnen.
Medienkonferenz vom 2. April 2026
Medienmitteilung vom 2. April 2026
Grosse Schweizer Unternehmen sollen Menschenrechte einhalten und zur Umwelt Sorge tragen. Gleichzeitig müssen sie im In- und Ausland wettbewerbsfähig bleiben. Das neue Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung (NUFG) soll sich dabei an den relevanten internationalen Standards orientieren und im Hinblick auf die Einhaltung der nachhaltigen Unternehmensführung mehr Schutz und Rechtssicherheit schaffen. An seiner Sitzung vom 1. April 2026 hat der Bundesrat entschieden, die entsprechende Vernehmlassung zu eröffnen. Mit dem neuen Bundesgesetz will er der Volksinitiative für eine nachhaltige Unternehmensführung einen indirekten Gegenvorschlag gegenüberstellen. Die Volksinitiative lehnt er ab.
Ausgangslage
Am 29. November 2020 stimmte die Schweizer Stimmbevölkerung über die Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Unternehmen - zum Schutz von Mensch und Umwelt», die sogenannte «Konzernverantwortungs-Initiative» ab. Die Mehrheit der Bevölkerung hat damals der Initiative zugestimmt, nicht aber die Mehrheit der Kantone. Die Initiative wurde aufgrund des fehlenden Ständemehrs abgelehnt.
Im Mai 2025 reichten die InitiantInnnen von damals und weitere MitstreiterInnen eine neue Volksinitiatie ein. Die Initiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» oder «Konzernverantwortungsinitiative 2.0» verlangt insbesondere, dass die Konzerne:
- umfassende Sorgfaltspflichten entlang der gesamten Wertschöpfungskette einhalten,
- einen verbindlichen Klimaplan aufstellen,
- für Schäden haften, die ihre Tochtergesellschaften im Ausland verursachen,
- und durch eine staatliche Aufsicht mit Sanktionsmöglichkeiten kontrolliert werden.
Parallel zur Volksinitiative haben sich die internationalen Rahmenbedingungen verändert. Insbesondere die Europäische Union hat in den letzten Jahren umfassende Vorschriften zur nachhaltigen Unternehmensführung entwickelt. Ende Februar 2026 hat sie die sogenannte Omnibus-Richtlinie verabschiedet. Diese vereinfacht die EU-Vorschriften und baut bürokratische Hürden für Unternehmen ab. Für die Schweiz ist diese Entwicklung besonders relevant. Die EU ist unser wichtigster Handelspartner. Viele Schweizer Unternehmen sind direkt oder indirekt von diesen EU-Regeln betroffen.
Der Bundesrat hat bereits am 21. März 2025 – also vor Einreichung der neuen Volksinitiative – beschlossen, das Schweizer Recht im Bereich der nachhaltigen Unternehmensführung an internationale Entwicklungen anzupassen – insbesondere an jene der EU.
Im September 2025 hat er entschieden, die Initiative zur Ablehnung zu empfehlen und ihr einen indirekten Gegenvorschlag gegenüberzustellen. Nach Ansicht des Bundesrats ermöglicht der Gegenvorschlag eine bessere Anpassung an das internationale Umfeld als die Initiative.
Das Bundesgesetz über die nachhaltige Unterenehmensführung (NUFG)
Das NUFG hält an den bewährten Regeln zum Schutz von Mensch und Umwelt fest. Es orientiert sich aber an den relevanten internationalen Standards, namentlich an den aktuellen Bestimmungen der Europäischen Union (EU). Das ist für die Schweizer Unternehmen unter dem Aspekt der Wettbewerbsfähigkeit wichtig.
Neu sollen alle grossen Schweizer Unternehmen spezifische Sorgfaltspflichten in den Bereichen Menschenrechte und Umwelt einhalten müssen. Konkret sollen sie die Risiken systematisch ermitteln und die notwendigen Massnahmen ergreifen müssen. Von dieser Regelung sind rund 30 Grossunternehmen betroffen. Heute gelten diese Sorgfaltspflichten ausschliesslich für Unternehmen mit Risiken in den sensiblen Bereichen der Kinderarbeit und der sogenannten Konfliktmineralien.
An der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung will der Bundesrat festhalten. So sollen Schweizer Unternehmen weiterhin über die Risiken in den Bereichen Umwelt, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, Menschenrechte und Korruptionsbekämpfung berichten müssen, sowie über die Massnahmen, die sie dagegen ergreifen. Neu sollen jedoch ausschliesslich grosse Unternehmen betroffen sein. Konkret würden rund 100 statt den aktuell 200 Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet werden. Hingegen sollen die betroffenen Unternehmen ihre Berichterstattung künftig durch ein externes Revisionsunternehmen überprüfen lassen müssen.
Um die Einhaltung der Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten in den Bereichen Menschenrechte und Umwelt zu gewährleisten, sollen die betroffenen Unternehmen neu einheitlich von einer nationalen Aufsichtsbehörde kontrolliert werden. Der Bundesrat schlägt vor, diese Aufgabe der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) zu übertragen.
Wenn ein Unternehmen aufgrund mangelnder Sorgfalt bei der Geschäftstätigkeit jemandem einen Schaden zufügt, haftet es nach geltendem Recht gestützt auf die allgemeinen Haftungsbestimmungen im Obligationenrecht (OR). Um Rechtssicherheit zu schaffen und um den Schutz der betroffenen Personen zu erhöhen, will der Bundesrat die Frage der Haftung von Schweizer Muttergesellschaften künftig im NUFG explizit festhalten. Um eine möglichst breite Diskussion zu ermöglichen, schlägt er zwei Varianten für die Haftungsregelung vor.
